Neue Allgemeinverfügung für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe (CoronaAVEinrichtungen)
Ab dem 24. Januar 2023 gilt die neue Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Schutz der Bewohnerinnen und Bewohner für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe (CoronaAVEinrichtungen) vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus.
Seit dem 24. Januar 2023 gilt die neue Allgemeinverfügung für Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe (CoronaAVEinrichtungen). Diese regelt die besonderen Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in diesen Bereichen und gilt vorerst bis einschließlich 23. Februar 2023.
Die aktuellen bundesrechtlichen Änderungen erfordern es, dass für Menschen, die in vollstationären Einrichtungen der Pflege, anbieterverantworteten Wohngemeinschaften, besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe leben sowie Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, besondere Schutzmaßnahmen erforderlich sind, um sie in besonderer Weise vor den Gefahren einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus zu schützen. Gleichzeitig kommt der Gewährleistung der Teilhaberechte weiterhin eine besondere Bedeutung zu.
Die CoronaAVEinrichtung regelt u.a. die allgemeinen Hygieneanforderungen, die Besuchsrechte, die Testungen, das Impfangebot sowie die Isolierung und Quarantäne.
Die Masken- und Testpflichten werden abschließend durch den Bundesgesetzgeber in § 28b Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes geregelt.
Die Allgemeinverfügung sowie alle aktuellen Verordnungen, Erlasse und weiteren Allgemeinverfügungen finden Sie auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales.