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Häufige Fragen

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Häufige Fragen

Sie möchten wissen, wie Sie z.B. bei einem ablehnenden Bescheid Ihrer Krankenkasse oder beim Beantragen Ihres Schwerbehindertenausweises vorgehen sollen, dann lesen Sie bitte zunächst hier nach. Sie finden unter diesem Punkt Antworten auf die Fragen, die der Landesbeauftragten am häufigsten gestellt werden.

Patientinnen und Patienten

Wenn Sie eine Beschwerde über Arbeits- und Behandlungsabläufe oder über die Hygiene in einem Krankenhaus vorbringen wollen, ist es sinnvoll, sich an das Beschwerdemanagement der Klinik zu wenden.

Jedes Krankenhaus und jede Rehaeinrichtung in Deutschland ist gesetzlich dazu verpflichtet, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement einzuführen und weiterzuentwickeln. Bei Krankenhäusern gehört dazu auch die Verpflichtung zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements (gem. SGB V § 135a Abs.2 Satz 2).

Sie haben auch die Möglichkeit, sich an die Klinikleitung oder den Klinikträger zu wenden. Schildern Sie die Umstände und versuchen Sie, eine Klärung oder Änderung zu erwirken.

Ein niedrigschwelliges Angebot, unteranderem auch um Beschwerden entgegenzunehmen, sind die unabhängigen Patientenfürsprecher. Diese arbeiten ehrenamtlich in einem Kranknehaus und sind nicht weisungsgebunden. Sie können bei Problemen vermitteln und Ihre Beschwerde an die zuständige Stelle im Krankenhaus weiterleiten.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, sich mit einer Beschwerde unmittelbar an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden. Die obere Aufsicht obliegt der Bezirksregierung, die oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheits und Soziales des Landes NRW. Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um eine Rechtsaufsicht handelt.

Beschwerden über individuelle medizinische Sachverhalte richten Sie bitte an die jeweils zuständige Ärztekammer.

Die Adressen der jeweiligen Behörde finden Sie hier.

Fehler können in den unterschiedlichsten Bereichen der medizinischen Versorgung geschehen - bei der Aufklärung im Patientengespräch, bei der Befunderhebung und Diagnosestellung, bei der eigentlichen Behandlung inklusive Auswahl der Medikamente, bei einer Operation bis hin zur Organisation der Abläufe in der Praxis bzw. dem Krankenhaus. Sie unterlaufen nicht nur Ärzten/Ärztinnen, sondern auch Gesundheits- und Krankenpflegefachkräften, Hebammen bzw. Entbindungshelfern, Heilpraktikern/Heilpraktikerinnen oder Psychotherapeuten/Psychotherapeutinnen.

Wie Sie bei einem Verdacht auf einem Behandlungsfehler vorgehen sollten, hängt davon ab, was Sie erreichen wollen. Geht es Ihnen um ein klärendes Gespräch, ist der Ansprechpartner entweder das Krankenhaus oder die Ärztin oder der Arzt selbst. Im Krankenhaus können Sie sich an eine/n unabhängige/n Patientenfürsprecher/in, das Beschwerdemanagement oder die Klinikleitung wenden. Geht es Ihnen um die Ahndung des möglichen Behandlungfehlers, sollten Sie sich in jedem Fall Ihre Patientenakte vorlegen und Kopien anfertigen lassen. Die Einsicht darf Ihnen der Arzt bzw. die Ärztin nur in Ausnahmefällen verweigern. Die Kosten für die Aushändigung der Patientenakte kann Ihnen allerdings in Rechnung gestellt werden. Die Kopie der Patientenakte kann dann als Grundlage für weitere Beratungen mit z.B. mit der Krankenkasse oder einem Rechtsanwalt genutzt werden. Darüber hinaus empfiehlt es sich, ein Gedächtnisprotokoll anzufertigen, das möglichst detailliert die Abläufe und Gespräche rund um den vermeintlichen Behandlungsfehler widergibt.

Für die Beratung, sollten Sie sich an Ihre Krankenkasse wenden. Die gesetzlichen Krankenkassen sind seit Inkrafttreten des Patientenrechtegesetzes 2013 dazu verpflichtet, ihre Versicherten bei einem vermuteten Behandlungsfehler und der Verfolgung von möglichen Schadenersatzansprüchen, die bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen entstanden sind, kostenlos zu unterstützen. Beispielsweise können sie ein Sachverständigengutachten des Medizinischen Dienstes (MD) einholen, um zu klären, ob überhaupt ein Behandlungsfehler vorliegt. Ein positives MD-Gutachten kann als Grundlage für eine Klage oder eine außergerichtliche Klärung mit dem Arzt oder Krankenhaus dienen. Im Bereich der Privaten Krankenversicherung existiert kein zentraler Prüf- oder Gutachterdienst wie im System der Gesetzlichen Krankenversicherung. Dennoch sollten Sie sich auch hier zunächst bei Ihrer privaten Krankenversicherung informieren, ob und welche Unterstützungsmaßnahmen Ihre Versicherung im Falle eines Behandlungsfehlers gewährt. Die Möglichkeit einer Unterstützung kann insoweit bestehen, wenn die private Krankenversicherung davon überzeugt werden kann, dass ihr infolge des Behandlungsfehlers erhebliche Behandlungskosten entstanden sind oder in Zukunft entstehen werden. Ohne Rücksprache mit der Krankenversicherung sollte nie ein Abfindungsangebot des Leistungserbringers (z.B. Krankenhaus) unterschrieben werden. Denn damit nimmt der Privatversicherte seiner Krankenversicherung die Möglichkeit, gegenüber dem Schädiger eigene Ansprüche geltend zu machen. Im schlimmsten Fall drohen sogar Leistungsausschlüsse (PKV Leistungen) für Erkrankungen bzw. Behandlungen, die im Zusammenhang mit dem Behandlungsfehler bestehen. Empfehlenswert ist hierbei die Einbeziehung eines Anwalts.

Selbstverständlich besteht für Sie auch die Möglichkeit, sich direkt an die Gutachterkommission der jeweiligen Ärztekammer ( Ärztekammer Nordrhein bzw. Ärztekammer Westfalen-Lippe) zu wenden. Die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen greifen Fälle auf, die noch nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind und die in der Regel nicht länger als fünf Jahre zurückliegen dürfen. Die Teilnahme am Begutachtungsverfahren ist freiwillig. Die gutachtlichen Feststellungen der Kommission sind für die Beteiligten nicht rechtsverbindlich. Sie sind aber sehr häufig die Grundlage für eine außergerichtliche Erledigung von Arzthaftpflichtstreitigkeiten. Es kann hier ggf. bereits sinnvoll sein, einen auf Patientenrecht spezialisierten Anwalt beratend miteinzubeziehen. Der Vorteil an diesem Vorgehen ist, dass während des Verfahrens die Verjährungsfrist Ihres möglichen Schadensersatzanspruchs unterbrochen wird.

Das weitere Vorgehen hängt entscheidend vom Ergebnis des medizinischen Gutachtens ab. Bestätigt sich der Behandlungsfehler, können Sie Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegenüber dem behandelnden Arzt geltend machen. Führen Ihre Bemühungen um eine außergerichtliche Klärung nicht zum Erfolg, können auch vor den Zivilgerichten Ansprüche eingeklagt werden. Das Ergebnis aus dem Gutachten ist bei einem gerichtlichen Verfahren allerdings nicht bindend, wird aber in der Regel berücksichtigt. Entscheiden Sie sich für ein Gerichtsverfahren, ist es in der Regel empfehlenswert, sich durch einen auf Patientenrecht spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen. Ist die Klage erfolgreich, muss der verurteilte Arzt auch die Kosten des Verfahrens einschließlich der Anwaltskosten übernehmen. Scheitert die Klage, müssen ggf. sämtliche Prozesskosten bezahlt werden. Bei einer nur teilweise erfolgreichen Klage werden die Kosten unter den Streitparteien aufgeteilt. Die Höhe der Prozesskosten richtet sich jeweils nach dem Streitwert

Bevor Sie die nächsten Schritte tätigen empfiehlt es sich, ein unabhängiges Beratungsangebot zu nutzen. Dafür stehen Ihnen die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD), die Verbraucherzentrale oder, im Fall der gesetzlichen Versicherung, auch die Sozialverbände zur Verfügung. Die Adressen finden Sie hier.

Viele Probleme mit einem Arzt lassen sich in einem offenen Gespräch aus der Welt schaffen. Deshalb empfehlen wir in einem ersten Schritt mit dem Arzt zu sprechen, um den eigenen Standpunkt und Eindruck zu schildern. Sollte es hierbei nicht zu einer zufriedenstellenden Lösung kommen, stehen Ihnen je nach Sachlage entsprechende Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung.

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, sollte Ihre Krankenkasse erster Ansprechpartner für Anfragen und Beschwerden sein. Entsprechend unseren Erfahrungen empfiehlt es sich, die Beschwerde oder die Nachfrage möglichst in schriftlicher Form bei der Krankenkasse einzureichen. Die Krankenkasse sollte dann das Anliegen klären und sich je nach rechtlicher Zuständigkeit an die entsprechende Stelle (z.B. Kassenärztliche Vereinigung, die Ärztekammer, etc.) wenden. Bei einem Behandlungsfehler sollten zudem Kranken- und Pflegekassen entsprechend dem Patientenrechtegesetz ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen unterstützen.

Selbstverständlich haben Sie auch die Möglichkeit, sich direkt an die Kassen(zahn)ärztliche Vereinigung oder die (Zahn)Ärztekammer zu wenden. Die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen sind zuständig bei Anfragen und Beschwerden, die das Vertragsarztrecht oder den Sicherstellungsauftrag betreffen. Wenn Sie beispielsweise vermuten, dass ein niedergelassener Arzt die Behandlung ohne hinreichenden Grund ablehnt oder ein dringend benötigtes Arzneimittel nicht verschrieben werden soll, ist die KV Ihr Ansprechpartner. Wenn die Vermutung vorliegt, dass der behandelnde niedergelassene Arzt möglicherweise gegen die Berufsordnung und ärztliche Ethik verstoßen hat, es zu einer Beanstandung im Bereich der privatärztlichen Honorarforderungen und den gebührenrechtlichen Vorschriften (GOÄ) gekommen ist oder dass ein Behandlungsfehler vorliegt, dann ist die jeweilige (Zahn)Ärztekammer zuständig. Gegebenfalls ist es zunächst ratsam, sich bei der jeweiligen Patientenberatung über die Vorgehensweise und notwendigen Unterlagen zu informieren. Alle Adressen finden Sie hier.

Patienten, deren Antrag auf eine bestimmte Maßnahme abgelehnt wurde, sollten zunächst das Gespräch mit der Kranken- oder Pflegekasse suchen und dabei genau darlegen, warum eine beantragte Maßnahme benötigt wird. Möglicherweise liegen dem Leistungsträger noch gar nicht alle Informationen vor, die für eine Entscheidung benötigt werden.

Sollte dies nicht zum gewünschten Erfolg führen empfiehlt es sich, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Dafür können Sie sich zum Beispiel an die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) wenden. Weitere Anlaufstellen sind unter anderem die Verbraucherzentralen sowie die Sozial- und Wohlfahrtsverbände. Darüber hinaus besteht selbstverständlich auch die Möglichkeit einen Rechtsanwalt (z.B. Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht) zu konatktieren.

Gegen einen Ablehnungsbescheid können gesetzlich Versicherte Widerspruch einlegen. Der Widerspruch kann grundsätzlich formlos schriftlich formuliert werden. Empfehlenswert ist jedoch eine Begründung, in der im Detail aufgeführt wird, warum die gewünschten Leistungen benötigt werden. Auch eine Stellungnahme des behandelnden Arztes kann hilfreich sein. Alternativ besteht das Recht, den Widerspruch in einer Filiale der Krankenkasse mündlich vorzutragen, wo er von den Mitarbeitern protokolliert und dann unterschrieben wird.

Aufgrund des Widerspruchs wird ein zweiter Bescheid der Krankenkasse ergehen. Die Krankenkasse hat die Möglichkeit, die Leistung durch einen Abhilfebescheid doch noch zu bewilligen. Wird auch der Widerspruch von der Krankenkasse zurückgewiesen, reicht sie den Vorgang zuletzt automatisch an den Widerspruchsausschuss weiter. Dieser arbeitet unabhängig und prüft Ihr Anliegen noch einmal. Ergeht erneut ein Ablehnung besteht die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht zu klagen. Für Versicherte, Leistungsempfänger und Menschen mit Behinderung ist ein Verfahren vor den Sozialgerichten grundsätzlich kostenfrei, sofern sie in dieser jeweiligen Eigenschaft am Verfahren beteiligt sind. Nicht zu den Gerichtskosten zählen die Kosten für einen Rechtsbeistand. Falls Sie bei einer Klage Hilfe benötigen, können Sie sich z.B. an die Sozialverbände (VdK, SoVD) wenden. Andernfalls sollten Sie einen Anwalt (z.B. Fachanwalt für Sozialrecht) aufsuchen.

Alle Adressen finden Sie hier.

Für Privatversicherte sieht der Beschwerdeweg im Prinzip ähnlich wie bei der gesetzlichen Krankenkasse aus. Jedoch müssen Privatpatienten kein förmliches Widerspruchsverfahren durchlaufen, sondern können nach einer ablehnenden Entscheidung der privaten Krankenversicherung Klage vor den Zivilgerichten erheben. Es ist häufig jedoch sinnvoll, der privaten Krankenversicherung ähnlich wie bei einem Widerspruch nochmals seinen Standpunkt zu erläutern und durch ärztliche Bescheinigungen usw. zu begründen.

Bleibt die Versicherung bei ihrer Ablehnung, können Sie den Ombudsmann der privaten Krankenkassen einschalten. Aufgabe des Ombudsmannes ist die außergerichtliche Schlichtung bei Streitigkeiten der Versicherten mit den Krankenversicherungsunternehmen sowie Versicherungsvermittlern und Versicherungsberatern. Nach seinem Statut bearbeitet der PKV-Ombudsmann Beschwerden jedoch unter anderem dann nicht, wenn die gleiche Streitfrage bereits von einem Gericht, einer anderen Schiedsstelle oder der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht behandelt wird oder wurde. Wenn der Ombudsmann keine Schlichtung erzielt, kann sich der Betroffene an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Aufsichtsbehörde wenden oder die Angelegenheit gerichtlich überprüfen lassen. Bitte beachten Sie, dass die BaFin ein reines Aufsichtsorgan ist, das nur bei Verletzungen der aufsichtsrechtlichen Vorschriften einschreitet. Die BaFin kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden. Diese Befugnis haben einzig und allein die Gerichte.

Alle Adressen finden Sie hier.

§ 630f des Bundesgesetzbuches verpflichtet den/die Behandelnde/n eine Patientenakte anzulegen, d.h. für jede/n Patientin/Patienten existiert eine solche Akte. Sie enthält alle wichtigen Informationen unter anderem die Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen und deren Ergebnisse, Therapien und deren Wirkungen, Eingriffe und deren Wirkungen, Aufklärungen und Einwilligungen sowie die Arztbriefe.

Wenn Sie es wünschen können Sie unverzüglich und vollständig Ihre Patientenakte einsehen und - ggf. auf eigene Kosten - eine elektronische Abschrift oder Kopie der Patientenakte verlangen. Der Arzt kann die Einsicht nur verweigern, wenn der Einsichtnahme erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ablehnung muss jedoch begründet werden (vgl. § 630g BGB).

Wenn Ihnen der Arzt oder die Ärztin die Einsichtnahme in Ihre Akte oder die Herausgabe einer Kopie ohne triftigen Grund verweigert, suchen Sie bitte das persönliche Gespräch mit Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin und verweisen Sie ihn oder sie auf die Rechtslage. Führt das nicht zum Erfolg, fordern Sie die Akte bitte schriftlich an. Im Anschluss daran können Sie einen Rechtsbeistand einschalten, der Ihre Ansprüche durchsetzt. Darüber hinaus können Sie sich bei der zuständigen Ärztekammer beschweren.

Nach einem Todesfall dürfen Erben und nächste Angehörige die Patientenakte einsehen, wenn der Verstorbene den Anspruch auf Einsichtnahme nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat.

Die Patientenakte ist in der Regel bis zu 10 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren (§ 630f BGB).

Sollte der Verdacht bestehen, dass sich die Kasse außerhalb der rechtlichen Grenzen bewegt, können Sie auf dem Beschwerdeweg die zuständige Aufsichtsbehörde einschalten, um Verfahrensweisen oder Maßnahmen der Krankenkasse rechtlich überprüfen zu lassen. Wichtig: Die Aufsichtsbehörde entscheidet nicht über die Genehmigung von Anträgen, sondern prüft die Einhaltung des rechtlichen Rahmens.

Bei bundesweit tätigen Krankenversicherungen ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) (ehem. Bundesversicherungsamt (BVA)) zuständig. Bundesunmittelbar sind die Kassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt. Weitere Informationen und eine Liste der bundesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen finden Sie auf der Internetseite des Bundesamt für Soziale Sicherung.

Krankenkassen, deren Tätigkeitsgebiet auf bis zu drei Bundesländer beschränkt ist, unterliegen der Landesaufsicht. Dazu gehören z.B. die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK). Die Mitglieder und Versicherten einer landesunmittelbaren Kranken- und Pflegekasse in Nordrhein-Westfalen können sich an das NRW-Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales wenden. Eine Übersicht über die landesunmittelbaren Kranken- und Pflegekassen in Nordrhein-Westfalen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW.

Menschen mit Behinderung

Seit dem 1. Januar 2008 sind die Kreise und kreisfreien Städte in Nordrhein-Westfalen für die Feststellung einer Schwerbehinderung zuständig. Welches Amt für Ihren Antrag zuständig ist, erfahren Sie unter www.nordrheinwestfalendirekt.de/. Sie können Ihren Antrag formlos oder mit Hilfe eines Vordrucks stellen. Den Vordruck erhalten Sie bei Ihrer Kreis- oder Stadtverwaltung. Aber auch bei Behindertenverbänden sowie Vertretungen für schwerbehinderte Menschen in Betrieben und Dienststellen können Sie den Vordruck erhalten. Wird bei Ihnen ein GdB von 50 oder höher festgestellt, erhalten Sie einen Schwerbehindertenausweis.

Der Schwerbehindertenausweis dient Ihnen als Nachweis darüber, dass Sie bestimmte Leistungen und Rechte in Anspruch nehmen können. Bei bestimmten gesundheitlichen Beeinträchtigungen werden zudem so genannte Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eingetragen. Diese Merkzeichen berechtigen zu weitergehenden Hilfen, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen.

Mit den Merkzeichen "BL", "GL", "G", "aG", "H" (Blinde, Gehörlose und Schwerbehinderte, die in ihrer Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt oder hilflos sind) können Sie z.B. den öffentlichen Personennahverkehr kostenlos nutzen. Sie erhalten einen Schwerbehindertenausweis mit orangefarbenem Flächenaufdruck. Um in Bussen und Bahnen unentgeltlich zu fahren, ist zusätzlich ein Beiblatt mit einer Wertmarke nötig. Beides ist bei der jeweiligen Stadt- bzw. Kreisverwaltung erhältlich.

Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "B" sind zur Mitnahme einer Begleitperson berechtigt, wenn sie bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Außerdem dürfen Sie Ihr Fahrzeug ohne Umweltplakette in einer Umweltzone fahren, wenn Personen fahren oder gefahren werden, die im Schwerbehindertenausweis die Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "H" (Hilflosigkeit) oder "Bl" (Blindheit) haben.

Ansprechpartner für Menschen mit Behinderung, die eine barrierefreie Wohnung benötigen, ist das Wohnungsamt der jeweiligen Kommune. Einige Kommunen haben besondere Stellen für die Vermittlung behindertengerechter Wohnungen eingerichtet.

Als auf barrierefreies Bauen und Wohnen spezialisierte Beratungsstellen lassen sich vor allem die Agentur Barrierefrei NRW und die Wohnberatungsstellen der LAG Wohnberatung NRW nennen. Die Agentur Barrierefrei NRW erreichen Sie online über: http://www.ab-nrw.de/. Eine Übersicht über die einzelnen Wohnberatungsstellen der LAG finden Sie online unter nachfolgendem Link: http://www.koordination-wohnberatung-nrw.de/wohnberatungsstellen/.

Darüber hinaus können Sie sich an die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) (www.teilhabeberatung.de) wenden.

Je nach Situation kommen verschiedene Stellen in Frage, bei denen Sie einen Antrag auf Zuschussleistungen einreichen können. Dazu gehören die Kranken- und Pflegekassen, Rehabilitations- oder Sozialhilfeträger, die Eingliederungshilfe, kommunale Förderprogramme, Stiftungen oder KfW Programme.

Einen Überblick zum Thema "Barrierefrei (Um-)Bauen" inklusive möglicher Ansprechpartner finden Sie hier.

Schwerbehinderte Menschen mit einem anerkannten GdB von mindestens 50 haben Anspruch auf bis zu fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage.

Es besteht ein Rechtsanspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung. Das heißt, dass die Arbeit so gestaltet werden muss, dass sie den Bedürfnissen des Arbeitnehmers gerecht wird. Dies kann die Gestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit betreffen. Menschen mit Schwerbehinderung können es ablehnen, mehr als acht Stunden täglich zu arbeiten. Außerdem kann der Mensch mit Schwerbehinderung je nach Schwere seiner Behinderung einen Anspruch auf Teilzeitarbeit haben. Hinzu kommt der barrierefreie Zugang zum Arbeitplatz, behindertengerechte Toiletten und bei Bedarf ein besonderer Parkplatz. Das Integrationsamt kann hierzu Geldleistungen gewähren. Die Agenturen für Arbeit beraten über Fördermöglichkeiten.

Schwerbehinderte und gleichgestellte Beschäftigte haben einen Anspruch darauf, bei innerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung bevorzugt berücksichtigt zu werden. Die Teilnahme an außerbetrieblichen Maßnahmen der beruflichen Bildung muss ihnen in zumutbarem Umfang erleichtert werden. Das kann etwa die Gewährung von Fahrkostenzuschüssen und Freistellungen umfassen.

Treten im Arbeits- oder Beschäftigungsverhältnis von schwerbehinderten oder gleichgestellten Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen Schwierigkeiten auf, die den Arbeitsplatz gefährden, sind Betriebe dazu verpflichtet, ein Präventionsverfahren durchzuführen. Dies bedeutet, dass zusammen mit dem Integrationsamt alle Möglichkeiten erörtert werden, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.

Darüber hinausgilt für ein besonderer Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vor einer Kündigung zunächst die Zustimmung beim zuständigen Integrationsamt beantragen muss. Dies gilt auch für behinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 30, die einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind.

Nähere Informationen über die Möglichkeit, sich einem Schwerbehinderten gleichstellen zu lassen, finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsagentur www.arbeitsagentur.de in der Rubrik "Menschen mit Behinderung".

Zuständig für die Vermittlung von Arbeits- oder Ausbildungsplätzen sind die örtlichen Arbeitsagenturen der Bundesanstalt für Arbeit. Die Arbeitsagenturen können sich auch der Integrationsfachdienste zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben bedienen. Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Arbeitsagentur www.arbeitsagentur.de in der Rubrik "Menschen mit Behinderung" z.B. im Bereich "Spezielle Hilfe und Unterstützung".

In Nordrhein-Westfalen gibt es ein vielfältiges Angebot an Qualifizierung und Beschäftigung für Menschen mit Behinderung. Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales unter www.mags.nrw/landkarte-beratungsstellen-behinderung-und-arbeit.

Gebärdensprachdolmetscher*innen können Sie z.B. auf der Internetseite des Berufsverbandes der Gebärdensprachdolmetscher*innen NRW anfragen (www.gsdnrw.de). Die Deutsche Gesellschaft der Hörbehinderten bietet Ihnen Informationen zu Tess-Relay-Diensten. Dies ist ein bundesweiter Telefonvermittlungsdienst für hör- und sprachbehinderte Menschen. Professionelle Dolmetscher*innen übersetzen Telefoninhalte simultan von Deutscher Gebärdensprache (DGS) und Schriftsprache in deutsche Lautsprache und umgekehrt (www.deutsche-gesellschaft.de/ueber-uns/tess-relay-dienste).

Eine Vermittlung von Schriftdolmetschern*innen in Nordrhein-Westfalen erfolgt durch den DSB Landesverband NRW (www.dsb-lv-nrw.de/themen/schriftdolmetscher.html).

Die Deutsche Gesellschaft für Taubblindheit bietet für NRW eine Assistenzvermittlung an. Zur Kontaktaufnahme nutzen Sie bitte das Kontaktformular oder rufen Sie unter 0201/26677047 an. Weitere Informationen finden Sie unter www.gesellschaft-taubblindheit.de.