Medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB)
Im Rahmen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes von 2015 wurde die Grundlage für die Einrichtung von Medizinischen Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB) geschaffen. Ein MZEB setzt da an, wo die Regelversorgung an ihre Grenzen stößt und nimmt sich Zeit für eine individuelle Betrachtung und Beratung. Die Behandlung in einem MZEB erfolgt nach der Überweisung durch die Hausärztin bzw. den Hausarzt.
Mit dem Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstärkungsgesetz) wurde im Jahr 2015 die Möglichkeit geschaffen, Behandlungszentren, speziell für die medizinische Behandlung von Erwachsenen mit Behinderung, zu errichten (§119c SGB V). Es handelt sich - in Analogie zu den Sozialpädiatrischen Zentren (SPZ) - um ambulante Angebote, die sich fachlich unter ständiger ärztlicher Leitung befinden und denjenigen Erwachsenen offenstehen, die wegen der Art, Schwere oder Komplexität ihrer Behinderung auf die ambulante Behandlung in diesen Einrichtungen angewiesen sind.
Ihr besonderer Auftrag besteht in der multidisziplinären und multiprofessionellen Versorgung von Menschen mit schwerer geistiger und mehrfacher Behinderung. §43b SGB V besagt daher, dass gesetzlich Versicherte mit geistiger Behinderung und schwerer Mehrfachbehinderung Anspruch nicht nur auf ärztliche, sondern auch auf nicht-ärztliche Leistungen (insbesondere auf psychologische, therapeutische und psychosoziale Leistungen) haben, wenn diese in ärztlicher Verantwortung in einem MZEB nach § 119c erbracht werden. Die Aufgaben der MZEB beziehen sich daher nicht nur auf die Behandlung, sondern u.a. auch auf die Früherkennung von Krankheiten,die Aufstellung eines Behandlungsplans sowie die Koordination erforderlicher Leistungen.
Um in einem Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger oder schwerer Mehrfachbehinderung (MZEB) behandelt werden zu können, gibt es - neben der Überweisung durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt - Eingangskriterien, die erfüllt sein müssen. Hierzu zählen z.B. ein bestimmter Grad der Behinderung oder das Vorliegen von Merkzeichen wie z.B. G, aG, H, BI oder GI bzw. bestimmter Krankheitsdiagnosen. Die Zugangskriterien können je nach Ausrichtung des MZEB variieren, weshalb empfohlen wird, sich im Vorfeld dazu zu erkundigen.
Die MZEB können von den regionalen Zulassungsausschüssen der Ärzte und Krankenkassen zur Teilnahme an der ambulanten Versorgung ermächtigt werden, sofern die bestehenden ambulanten Versorgungsstrukturen im Umfeld nicht die notwendigen Ressourcen und Fachexpertisen aufweisen.
Damit wird in NRW ein weiteres Element der UN Behindertenrechtskonvention (Artikel 25) umgesetzt. Der Artikel 25 formuliert, dass Menschen mit Behinderungen eine Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard erhalten, wie alle anderen Menschen auch.