Barrierefreiheit im Bau- und Wohnungswesen
Barrierefreies Bauen und Wohnen sind zentrale Punkte, um Menschen mit Einschränkungen ein gleichberechtigtes und selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. Die Chance, sich Wohnungen, Gebäude und öffentliche Orte ohne fremde Hilfe und ohne Einschränkungen zu erschließen, ist mit einem höherem Maß an Freiheit und Selbstständigkeit verknüpft.
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) definiert Barrierefreiheit als den Zustand, wenn "bauliche und sonstige Anlagen (...) für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind." § 8 BGG bezieht sich auf die Barrierefreiheit im Bereich Bau und legt folgende Punkte fest:
- Neu-, Um- und Erweiterungsbauten im Eigentum des Bundes sollen barrierefrei gestaltet werden
- der Stand der Barrierefreiheit von Bestandsgebäude soll erfasst und verbindliche und überprüfbare Maßnahmen- und Zeitpläne zum weiteren Abbau von Barrieren erarbeitet werden
- die Barrierefreiheit bei Anmietungen der vom bund genutzten Bauten ist zu berücksichtigen; künftig sollen nur barrierefreie Bauten oder Bauten, in denen die baulichen Barrieren unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten abgebaut werden können, angemietet werden
- sonstige bauliche oder andere Anlagen, öffentliche Wege, Plätze und Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel im öffentlichen Personenverkehr sind nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften des Bundes barrierefrei zu gestalten
Auch das Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen (BGG NRW) greift die Definition des BGG von Barrierefreiheit in Bezug auf bauliche Anlagen auf. Laut § 7 sind "bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze, Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel sowie sonstige Anlagen im Sinne von § 4 Absatz 2 nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften barrierefrei zu gestalten".
Die geltenden Rechtsvorschriften finden sich u.a. in § 49 der Landesbauordnung 2018 sowie in den entsprechenden DIN-Normen:
- DIN 18040-1 Barrierefreies Bauen – Teil 1: Öffentlich zugängliche Gebäude
- DIN 18040-2 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen
- DIN 18040-3 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 3: Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum
Auch Mieter haben die Möglichkeit, Barrierefreiheit für ihre Wohnung bei Bedarf einzufordern. Laut § 554 Bürgerliches Gesetzbuch kann der Mieter verlangen, "dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen."
In vielen Städten oder Kommunen gibt es Wohnberatungsstellen. Dort bekommen Sie Informationen zum barrierefreien Bauen bzw. Umbau sowie zu finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten. Auch die Verbraucherzentrale NRW informiert zu diesem Thema.