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Recht und Gesetz

Gesetzbuch mit Richterhammer

Recht und Gesetz

Vielfältige Gesetze und Verordnungen haben einen Einfluss auf das Leben von Menschen mit Behinderung bzw. betreffen Patientinnen und Patienten. Auf dieser Seite geben wir Ihnen einen Einblick in grundlegende Gestze und weitere interessante Verordnungen.

Grundlegende Gesetze

Das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) - umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt - trat am 18. August 2006 in Kraft. Es dient in Deutschland zur Umsetzung der folgenden vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien, die seit dem Jahr 2000 erlassen worden sind:

  1. 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. EG Nr. L 180 S. 22)
  2. 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG Nr. L 303 S. 16),
  3. 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 269 S. 15) und
  4. 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. EU Nr. L 373 S. 37).

Damit wurde in Deutschland erstmals ein Gesetz geschaffen, dass den Schutz vor Diskriminierung unfassend regelt. Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind unter anderem in Bezug auf  folgende Punkte zu vermeiden oder zu beseitigen:

  • Den Zugang zur Erwerbstätigkeit
  • Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen
  • Den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung und der Berufsbildung
  • Den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste
  • Die sozialen Vergünstigungen
  • Die Bildung
  • Den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum

Das AGG unterscheidet zwischen einer unmittelbaren und einer mittelbaren Benachteiligung. Eine unmittelbare Benachteiligung ist gegeben, wenn eine Person eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen z.B. mit einer Behinderung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen, "es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.".

Das vollständige Gesetz sowie weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Gesetzestext AGG

Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes zum AGG

Der Bundesbehindertenbeauftragte zum AGG

Das Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz - BGG) trat am 01. Mai 2002 in Kraft. Es soll eine Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen beseitigen bzw. verhindern sowie die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen. Das BGG gilt für Träger öffentlicher Gewalt auf Bundesebene sowie für Behörden, die Bundesrecht ausführen wie zum Beispiel Versorgungs- oder Sozialämter.

Die Umsetzung dieses Gesetzes auf Länderebene bezogen auf Nordrhein-Westfalen findet sich im Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW).

Das BGG beinhaltet folgende Punkte:

  • Ein Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt
  • Die Herstellung von Barrierefreiheit in den Bereichen Bau und Verkehr sowie der Informationstechnik
  • Das Recht auf Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen
  • Die Gestaltung von Bescheiden und Vordrucken
  • Verständlichkeit und Leichte Sprache

Das vollständige Gesetz sowie weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Gesetzestext BGG

Der Bundesbehindertenbeauftragte zum BGG

Wie das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) auf Bundesebene, soll auch das Behindertengleichstellungsgesetz NRW (BGG NRW) Diskriminierung von Menschen mit Behinderung verhindern bzw. beseitigen sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft durch die Beseitigung von Barrieren und die Herstellung von Auffindbarkeit, Zugänglichkeit und Nutzbarkeit gewährleisten. Die Ermöglichung einer selbstbestimmten Lebensführung ist darin ebenfalls enthalten.

Dieses Gesetz gilt für die Träger öffentlicher Belange, definiert im § 2 des Inklusionsgrundsätzegesetzes. Darunter fallen unter anderem alle Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Beliehenen.

Schwerpunkte sind hier das Verbot jeder Diskriminierung sowie die Verpflichtung zur Barrierefreiheit. Die Barrierefreiheit bezieht sich insbesondere auf folgende Bereiche:

  • Anlagen und Verkehr (Bauliche Anlagen, öffentliche Wege, Plätze, Straßen sowie öffentlich zugängliche Verkehrsanlagen und Beförderungsmittel sowie sonstige Anlagen im Sinne von § 4 Absatz 2)
  • Kommunikation, Gebärdensprache (Leichte Sprache, kostenfreie Bereitstellung von Kommunikationshilfen)
  • Gestaltung von Bescheiden, amtlichen Informationen und Vordrucken (Leichte Sprache, wahrnehmbare Form für blinde und sehbehinderte Personen)
  • Informationstechnik (Programmoberflächen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, Online-Auftritte und Angebote)

Dazu wird unter anderem die Agentur Barrierefrei NRW vom Land gefördert. Sie informiert und berät Menschen mit Behinderungen, deren Angehörige und Betreuungspersonen, die Interessenverbände der Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen, Entscheidungsträger in der öffentlichen Verwaltung, Politik und Wirtschaft, sowie weitere Multiplikatoren aus der Arbeit mit älteren Menschen und Menschen mit Behinderungen zu Fragen der Umsetzung von Barrierefreiheit.

Das vollständige Gesetz sowie weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Gesetzestext BGG NRW

Agentur Barrierefrei NRW

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) wird die Behindertenpolitik in Deutschland im Hinblick auf die UN-Behindertenrechtskonvention weiterentwickelt. Es soll die volle und wirksame Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben sowie eine selbstbestimmte Lebensführung gewährleisten und die Eingliederungshilfe - weg vom Fürsorgesystem - zu einem modernen Teilhaberecht ausbauen. Das Gesetz wurde am 23. Dezember 2016 erlassen und tritt in vier zeitlich versetzten Stufen in Kraft.

1. Stufe - 01.01.2017 bzw. 01.04.2017:

  • Änderungen im Schwerbehindertenrecht
  • Erster Schritt bei Verbesserungen der Einkommens- und Vermögensberücksichtigung , insbesondere durch die Erhöhung des Einkommensfreibetrags um bis zu 260 Euro monatlich und des Vermögensfreibetrags um 25.000 Euro
  • Verdoppelung des Arbeitsförderungsgeldes von 26 Euro auf 52 Euro monatlich
  • Erhöhung des Schonvermögens für Bezieher von SGB XII-Leistungen von derzeit 2.600 Euro auf 5.000 Euro

2. Stufe - 01.01.2018:

  • Einführung SGB IX, Teil 1 (Verfahrensrecht) und 3 (Schwerbehindertenrecht)
  • Vorgezogene Verbesserungen im Bereich der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und im Gesamtplanverfahren in der Eingliederungshilfe im SGB XII

3. Stufe - 01.01.2020:

  • Einführung SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilferecht)
  • Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen
  • Zweiter Schritt bei Verbesserungen in der Einkommens- und Vermögensheranziehung, insbesondere durch die Erhöhung des Vermögensfreibetrags auf rund 50.000 Euro sowie die in Zukunft unterlassene Berücksichtigung von Partnereinkommen und -vermögen

 4. Stufe - 01.01.2023:

  • Neubestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises in der Eingliederungshilfe (Artikel 25a BTHG, § 99 SGB IX)

Das vollständige Gesetz sowie weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Gesetzestext BTHG

Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum Bundesteilhabegesetz

Umsetzungsbegleitung Bundesteilhabegesetz

Artikel 3 des Grundgesetzes besagt, dass niemand wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt und niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden darf.

 

Das vollständige Gesetz  finden Sie unter folgendem Link:

Gesetzestext Grundgesetz Artikel 3

Das Inklusionsgrundsätzegesetz Nordrhein-Westfalen (IGG NRW) trat am 01. Juli 2016 in Kraft. Es entwickelte sich aus dem "Ersten Gesetz zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen - Inklusionsstärkungsgesetz". heraus. Ziel ist es, die inklusiven Lebensverhältnisse in NRW zu fördern sowie die Benachteiligung von Menschen mit Behinderung zu vermeiden. Damit  werden die Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention in landesrechtlichen Vorschriften umgesetzt.

Dieses Gesetz gilt für die Träger öffentlicher Belange, d.h. unter anderem für alle Dienststellen und Einrichtungen des Landes, der Gemeiden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Beliehenen. Die Träger öffentlicher Belange sollen dabei eine Vorbildfunktion für alle weiteren Bereiche der Gesellschaft übernehmen. Sie haben sich zudem verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um das Bewusstsein für Menschen mit Behinderung zu schärfen und so Klischees, Vorurteile und schädliche Praktiken gegenüber Menschen mit Behinderungen zu bekämpfen. Zu diesen Maßnahmen gehören:

  • Die dauerhafte Durchführung wirksamer Öffentlichkeitskampagnen
  • Die Förderung einer respektvollen Einstellung auf allen Ebenen des Bildungssystems
  • Die Aufforderung an die Medien, Menschen mit Behinderungen in einer dem Zweck des Übereinkommens entsprechenden Weise darzustellen
  • Die Förderung von Schulungsprogrammen zur Schärfung des Bewusstseins für Menschen mit Behinderungen und für deren Rechte

Die Landesregierung erfasst Beispiele gelungener inklusiver Praxis und macht sie bekannt. Dazu wurde unter anderem das Inklusionskataster NRW ins Leben gerufen. Dies ist eine Internetplattform, die dabei helfen soll, inklusive Aktivitäten in einer Kommune in Nordrhein-Westfalen umzusetzen. Durch Beispiele guter inklusiver Praxis werden Anregungen für Aktivitäten bereitgestellt, die darauf abzielen, ein inklusives Gemeinwesen zu gestalten. Zudem werden auf dieser Internetseite Inklusionsprojekte, Inklusionsbetriebe und kommunale Planungsprozesse aus Nordrhein-Westfalen vorgestellt.

Das IGG NRW beinhaltet auch die Einrichtung einer Kompetenz- und Koordinierungsstelle, die auf die Einhaltung der Beteiligungspflichten achtet, sowie die Einrichtung des Inklusionsbeirats, der die Landesregierung bei der Umsetzung des Gesetzes und der Verpflichtungen aus der UN-BRK berät. Zudem wird eine vertragliche Vereinbarung mit dem Deutschen Institut für Menschenrechte e.V. getroffen.

Das vollständige Gesetz sowie weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Gesetzestext IGG NRW

Inklusionskataster NRW

Inklusionsstärkungsgesetz in Leichter Sprache

Das "Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten" (Patientenrechtegesetz) trat am 20. Februar 2013 in Kraft. Es ist im bürgerlichen Gesetzbuch (§630a BGB ff) verankert. Darin werden unter anderem folgende Punkte geregelt:

  • Das Recht auf Information und Aufklärung
  • Das Recht auf Selbstbestimmung, in Form der notwendigen Einwilligung in eine medizinische Maßnahme
  • Das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen 
  • Die Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler

Zudem erfolgte unter anderem eine Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. §13 Absatz 3a wurde hinzugefügt und regelt die zeitlichen Fristen der Krankenkassen für eine Entscheidung über einen Antrag auf Leistungen. Des Weiteren wurden die Krankenhäuser zur Durchführung eines patientenorientierten Beschwerdemanagements verpflichtet und die Patientensicherheit z.B. durch Mindeststandards für Risikomanagement- und Fehlermeldesysteme gestärkt.

Das vollständige Gesetz sowie weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Gesetzestext Patientenrechtegesetz

Bundesministerium für Gesundheit: Patientenrechtegesetz

Bundesministerium für Gesundheit: Patientenrechte

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Patientenrechte

Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen trat überwiegend am 01. Juli 2001 in Kraft. Am 1. Januar 2018 trat im Zuge der zweiten Stufe des Bundesteilhabegesetzes eine komplette Neufassung des SGB IX in Kraft. Die letzte Änderung erfolgte im Jahr 2020. Durch diese Änderungen wurde die Abkehr vom Fürsorgesystem hin zu mehr Teilhabe und Selbstbestimmung der Menschen mit Behinderungen vollzogen. Es regelt die Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, die Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten.

Das SGB IX ist in drei Teile gegliedert.

  1. Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen
  2. Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
  3. Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht)

 Das vollständige Gesetz sowie weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Gesetzestext SGB IX

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen nach dem SGB IX

Das Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) trat am 01. Januar 1989 in Kraft und fasst die Bestimmungen zur gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland zusammen.

Das SGB V ist in 15 Kapitel unterteilt:

  1. Allgemeine Vorschriften
  2. Versicherter Personenkreis
  3. Leistungen der Krankenversicherung
  4. Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern
  5. Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen
  6. Organisation der Krankenkassen
  7. Verbände der Krankenkassen
  8. Finanzierung
  9. Medizinischer Dienst
  10. Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz
  11. Telematikinfrastruktur
  12. Interoperabilitätsverzeichnis
  13. Straf- und Bußgeldvorschriften
  14. Überleitungsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands
  15. Weitere Übergangsvorschriften

 Das vollständige Gesetz finden Sie unter folgendem Link:

Gesetzestext SGB V

Das von den Vereinten Nationen verabschiedete "Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen" (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) trat in Deutschland am 26. März 2009 in Kraft. Es entstand durch die weltweite Wahrnehmung, dass Menschen mit Behinderungen nicht ausreichend vor Diskriminierung und Ausgrenzung geschützt sind. Daher ist der Grundgedanke der UN-BRK die Inklusion von Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen.

Die UN-Behindertenrechtskonvention enthält 50 Artikel, die allgemeine Grundrechte in Bezug auf Menschen mit Behinderung formulieren. Diese beziehen sich auf die unterschiedlichsten Lebensbereiche wie Barrierefreiheit, persönliche Mobilität, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Rehabilitation, Teilhabe am politischen Leben, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung.

Im Folgenden finden Sie einige Beispiele:

  • Artikel 9 verpflichtet die Staaten dazu, Zugangshindernisse und -barrieren in Bezug auf Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten sowie Informations-, Kommunikations- und andere Dienste zu beseitigen.
  • Artikel 19 weist auf das Recht zur Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Aufenthaltsortes bzw. der Art zu Wohnen hin. Menschen mit Behinderungen sollen frei entscheiden können, wo und mit wem sie leben und dafür Zugang zu einer Reihe von gemeindenahen Unterstützungsdiensten zu Hause und in Einrichtungen sowie zu sonstigen gemeindenahen Unterstützungsdiensten haben, um ein Leben in der Gemeinschaft und die Einbeziehung in die Gemeinschaft zu gewährleisten.
  • Artikel 20 befasst sich mit der persönlichen Mobilität von Menschen mit Behinderung und stellt sicher, dass diese in der Art und Weise und zum Zeitpunkt ihrer Wahl zur Verfügung steht. Zudem soll der Zugang zu zu hochwertigen Mobilitätshilfen, Geräten, unterstützenden Technologien und menschlicher und tierischer Hilfe sowie Mittelspersonen erleichtert werden.
  • Artikel 21 beschäftigt sich mit der Meinungsfreiheit und dem Zugang zu Informationen. So sollen Informationen rechtzeitig und ohne zusätzliche Kosten in zugänglichen Formaten und Technologien, die für unterschiedliche Arten der Behinderung geeignet sind, zur Verfügung gestellt werden, zum Beispiel durch den Einsatz von Gebärdensprache und Blindenschrift.
  • Artikel 24 fordert das Recht auf Bildung in einem integrativen Bildungssystem ein. Menschen mit Behinderung sollen einen gleichwertigen Zugang zu einem integrativen, hochwertigen und unentgeltlichen Unterricht an Grundschulen und weiterführenden Schulen sowie zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen haben.
  • Artikel 25 nimmt sich dem Thema Gesundheit an. Es soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen eine unentgeltliche oder erschwingliche Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard  wie anderen Menschen erhalten. Zudem sollen speziell wegen der Behinderungen benötigte Gesundheitsleistungen angeboten werden.
  • Artikel 27 fordert die Gleichberechtigung auf dem Arbeitsmarkt. Menschen mit Behinderung sollen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt  hinsichtlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen vor Diskriminierung geschütz und das gleiche Recht auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen haben.
  • Artikel 29 befasst sich mit der politischen Teilhabe und soll sicherstellen, dass z.B. die Wahlverfahren, -einrichtungen und -materialien geeignet, zugänglich und leicht zu verstehen und zu handhaben sind.
  • Artikel 30 verpflichtet die Staaten, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderung gleichberechtigt an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten teilnehmen können.

Die Vertagsstaaten berichten in regelmäßigen Abständen an den einberufenen Ausschuss über die Maßnahmen, die sie zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen haben, und über die dabei erzielten Fortschritte.

In Deutschland ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales für die Umsetzung der UN-BRK zuständig. Die Bundesregierung hat 2011 einen 10-Jahres-Plan aufgestellt. Dieser Plan heißt "Nationaler Aktionsplan der Bundesregierung zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention". Darin stehen 175 Vorhaben, Projekte und Aktionen, die Deutschland inklusiver machen sollen. Das Deutsche Institut für Menschenrechte überprüft, ob Deutschland die Forderungen der UN-BRK erfüllt.

Jedes Bundesland hat daraus einen eigenen Aktionsplan entwickelt. In Nordrhein-Westfalen umfasst der Aktionsplan „Eine Gesellschaft für alle – NRW inklusiv“ mehr als 200 Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit den Verbänden und Organisationen in Nordrhein-Westfalen umgesetzt werden.

Die vollständige Konvention sowie weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Die Behindertenrechtskonvention (Convention on the Rights of Persons with Disabilities - CRPD)

Die UN-BRK in Leichter Sprache

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW: Landesinitiative NRW inklusiv

Deutsches Institut für Menschenrechte: Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen

Interessante Gesetze und Verordnungen

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) soll eine Tarifbezahlung für Pflegekräfte erwirkt und gleichzeitig für eine Entlastung für Pflegebedürftige bei den Eigenanteilen gesorgt werden. Zudem wird eine Qualitätsoffensive für die Krankenhäuser eingeleitet. Es trat am 20. Juli 2021 in Kraft.

Einige der wichtigsten Regelungen in Bezug auf die Entlastung für Pflegebedürftige sind folgende:

  • Die Pflegeversicherung zahlt bei der Versorgung im Pflegeheim ab dem 1. Januar 2022 neben dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag einen prozentuellen Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil, der mit der Dauer der Pflege ansteigt.
  • Die Sachleistungsbeträge in der ambulanten Pflege werden um 5% erhöht.
  • Der Leistungsbetrag der Pflegeversicherung zur Kurzzeitpflege wird um 10% angehoben.  Außerdem wird ein neuer Anspruch auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus eingeführt.

Hinzu kommen u.a. folgende wichtige Regelungen:

  • Ab dem 1. September 2022 werden nur noch Pflegeeinrichtungen zur Versorgung zugelassen, die ihre Beschäftigten nach Tarif bezahlen. Zudem wird dort künftig ein bundeseinheitlicher Personalschlüssel gelten.
  • Es werden gesetzlich starke Anreize für den Ausbau der Kurzzeitpflege gesetzt.
  • In der Krankenhausversorgung soll die Festlegung und Durchsetzung von Mindestmengen unterstützt, die Patientenbefragungen weiterentwickelt und der Anspruch auf Einholung einer Zweitmeinung für weitere planbare Eingriffe, die der G-BA festzulegen hat, vorgesehen werden
  • Es wird ein Modellvorhaben zur umfassenden Diagnostik und Therapiefindung sowohl bei seltenen als auch bei onkologischen Erkrankungen implementiert.

 Den Gesetzestext sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Mit dem "Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen" (BFSG) wird die EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) umgesetzt. Es wurde am 22. Juli 2021 verkündet.

Die EU-Richtlinie legt die technischen Anforderungen für die Barrierefreiheit sowie die barrierefreien Informationspflichten bestimmter Produkte und Dienstleistungen für alle Mitgliedsstaaten einheitlich fest. Damit soll es zu einer größeren Verfügbarkeit barrierefreier Produkte und Dienstleistungen beitragen sowie die gleichberechtigte und diskriminierungsfreie Teilhabe von Menschen mit Behinderungen fördern.

Produkte und Dienstleistungen, die dieses Gesetz nach dem 28. Juni 2025 umfasst sind z.B. Zahlungsterminals zur Selbstbedienung wie Geld-, Fahrausweis- oder Check-in-Automaten, Telekommunikationsdienste, E-Book-Lesegeräte, Bankdienstleistungen oder andere Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Den Gesetzestext sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Die Verordnung über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – BFSGV wurde am 22.06.2022 verkündet. Damit kommt die Bundesrepublik Deutschland der Umsetzungspflicht in Bezug auf den Anhang I der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit (European Accessibility Act, kurz: EAA) nach. Nach dieser EU-Richtlinie sind Produkte so zu gestalten und herzustellen, dass Menschen mit Behinderungen sie maximal nutzen können. Darüber hinaus sind sie möglichst in oder auf dem Produkt selbst mit barrierefrei zugänglichen Informationen zu ihrer Funktionsweise und ihren Barrierefreiheitsfunktionen auszustatten. (BMAS)

Den Verodnung sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Mit dem Gesetz zur digitalen Modernisierung von Versorgung und Pflege (Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz - DVPMG) sollen u.a. neue digitale Anwendungen in der Pflege, wie z.B. digitale Pflegeanwendungen (DiPAs), ermöglicht, die Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGAs) weiterentwickelt und die Telemedizin sowie die Telematikinfrastruktur ausgebaut werden. 

Im Zuge dessen wird u.a. die Vermittlung von Vor-Ort-Arztterminen um die Vermittlung telemedizinischer Leistungen ergänzt. Heilmittelerbringer und Hebammen können ebenfalls telemedizinische Leistungen erbringen. Das E-Rezept und die elektronische Patientenakte werden weiterentwickelt.

Das Gesetz trat am 09. Juni 2021 in Kraft.

Den Gesetzestext sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Das "Gesetz zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe" soll weitere Verbesserungen und mehr Teilhabechancen für Menschen mit Behinderung erzielen. Es trat am 09. Juni 2021 in Kraft.

Maßnahmen dieses Gesetzes betreffen u.a. folgende Punkte:

  • Assistenzhunde sollen künftig Zutritt haben zu typischerweise der Allgemeinheit zugänglichen Anlagen und Einrichtungen – auch wenn Hunde sonst verboten sind.
  • Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) wird um eine Gewaltschutzregelung für Menschen mit Behinderung, insbesondere für Frauen und Mädchen, ergänzt, um den Gewaltschutz bei der Erbringung von Teilhabeleistungen sicherzustellen
  • Das Budget für Ausbildung wird erweitert, so dass künftig auch Menschen, die schon in einer Werkstatt für behinderte Menschen arbeiten, über das Budget für Ausbildung gefördert werden können, um eine weitere Möglichkeit zu schaffen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu werden
  • Jobcenter können nun Rehabilitand*innen so fördern wie alle anderen erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
  • Digitale Gesundheitsanwendungen werden in den Leistungskatalog der medizinischen Rehabilitation aufgenommen

 Den Gesetzestext sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Das "Gesetz zur Entlastung unterhaltspflichtiger Angehöriger in der Sozialhilfe und in der Eingliederungshilfe" (Angehörigen-Entlastungsgesetz) trat in Gänze am 01. Januar 2020 in Kraft. Es soll Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB XII unterhaltsverpflichtet sind, finanziell entlasten und enthält behindertenpolitische Neuregelungen.

So ist z.B.

  • Ein Elternunterhalt erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro möglich.
  • Der Unterhaltsbeitrag von Eltern erwachsener Menschen mit Behinderung an den Eingliederungshilfeleistungen ihres Kindes wurde vollständig gestrichen.
  • Das Budget für Ausbildung wurde eingeführt, um Menschen mit Behinderung bei der regulären Berufsausbildung zu unterstützen.
  • Die ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) wurde entfristet.

Das vollständige Gesetz sowie weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Gesetzestext Angehörigen-Entlastungsgesetz

FAQ zum Angehörigen-Entlastungsgesetz

Verbraucherzentrale: Elternunterhalt

Lebenshilfe: Angehörigen-Entlastungsgesetz

Das "Gesetz für bessere und unabhängigere Prüfungen" (MDK-Reformgesetz) trat zum 01. Januar 2020 in Kraft und sieht für den Umsetzungsprozess einen Zeitraum von zwei Jahren vor. Der "Medizinische Dienst der Krankenkassen" (MDK) wird organisatorisch von den Krankenkassen gelöst, im Jahr 2021 in eine unabhängige Körperschaft des öffentlichen Rechts umgewandelt und in "Medizinischer Dienst" umbenannt.

Ziel ist es, die Unabhängigkeit des Medizinischen Dienstes zu stärken und die Transparenz über die Beratungs- und Begutachtungsaufgaben in der gesetzlichen Krankenversicherung zu erhöhen. Dazu wird unter anderem die Besetzung der Verwaltungsräte als maßgebliche Entscheidungsgremien neu geregelt. Von den 23 Vertreterinnen und Vertretern werden fünf Mitglieder mit Stimmrecht aus den Patienten-, Betroffenen- und Verbraucherschutzorganisationen benannt. Hauptamtlich Beschäftigte der Krankenkassen und ihrer Verbände dürfen nicht mehr Mitglied in den Verwaltungsräten der Medizinischen Dienste sein.

Das vollständige Gesetz sowie weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Gesetzestext MDK-Reformgesetz

Medizinischer Dienst der Krankenkassen: Fragen und Antworten zur MDK-Reform

Das „Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege" (Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz – GPVG) soll die gesetzliche Krankenversicherung nach der von der Covid-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise finanziell stabilisieren, mehr Stellen in der Altenpflege und der Geburtshilfe finanzieren und Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bringen. Es trat - vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 - am 01. Januar 2021 in Kraft.

Die Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen umfassen folgende Punkte:

  • Eine bisher befristete Regelung, nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch – auch ohne ärztliche Verordnung – als beantragt galten, hat sich in der Praxis bewährt und soll daher ab dem kommenden Jahr auf Dauer gelten.
  • Das Pflegeunterstützungsgeld wurde zur Bewältigung Corona bedingter Versorgungsengpässe erheblich ausgebaut. Diese Verbesserungen werden jetzt bis Ende Juni 2021 verlängert. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für Angehörige, die vorübergehend gezwungen sind, die häusliche Pflege zu übernehmen. 
  • Um dem Infektionsrisiko Rechnung zu tragen, sollen Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger bis Ende Juni 2021 nicht nur in der eigenen Häuslichkeit, sondern auch telefonisch, digital oder mittels Einsatz von Videotechnik ermöglicht werden. Die Beratungsbesuche dienen insbesondere der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung, beispielsweise pflegender Angehöriger, und somit der langfristigen Sicherstellung der häuslichen Pflege

    Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/versorgungsverbesserungsgesetz.html

Das vollständige Gesetz sowie weitere Informationen finden Sie unter folgenden Links:

Gesetzestext Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz

Deutscher Bundestag: Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz

Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts soll dazu beitragen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt und selbstbestimmt am Arbeitsleben teilhaben können. Die Maßnahmen des am 13. Juni 2023 in Kraft getretenen Gesetzes zielen darauf ab,

  • mehr Menschen mit Behinderungen in reguläre Arbeit zu bringen,
  • mehr Menschen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Arbeit zu halten und
  • zielgenauere Unterstützung für Menschen mit Schwerbehinderung zu ermöglichen.

 Den Gesetzestext sowie weitere Informationen finden Sie hier.