Barrierefreiheit im Gesundheitswesen
Zwei Artikel der UN-Behindertenrechtskonvention (Artikel 9 Zugänglichkeit und Artikel 25 Gesundheit) sowie § 75 Sozialgesetzbuch V (SGB V) bilden die Grundlage für die Barrierefreiheit im Gesundheitswesen. Gefordert wird generell ein gleichwertiger Zugang zu allen Lebensbereichen, als auch die Gewährleistung einer demselben Standard entsprechenden Gesundheitsversorgung.
Barrierefreiheit bedeutet in diesem Zusammenhang nicht nur das Fehlen von baulichen Einschränkungen sondern z.B. auch die Bereitstellung von Informationen in Leichter Sprache oder die Anpassung der Bereitsstellung von Gesundheitsleistungen an die Bedürfnisse von Menschen mit Sinnesbeeinträchtigungen.
Artikel 9 der UN-Behindertenrechtskonvention greift die allgemeine Zugänglichkeit "zur physischen Umwelt, zu Transportmitteln, Information und Kommunikation, einschließlich Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offenstehen oder für sie bereitgestellt werden" auf. Demnach sind folgende Bereiche barrierefei zu gestalten:
- Gebäude, Straßen, Transportmittel sowie andere Einrichtungen in Gebäuden und im Freien, einschließlich Schulen, Wohnhäusern, medizinischer Einrichtungen und Arbeitsstätten;
- Informations-, Kommunikations- und andere Dienste, einschließlich elektronischer Dienste und Notdienste.
Für medizinische Einrichtungen gilt demnach auch, dass Maßnahmen ergriffen werden sollen, um unter anderem
- Beschilderungen in Brailleschrift und in leicht lesbarer und verständlicher Form anzubringen;
- menschliche und tierische Hilfe sowie Mittelspersonen, unter anderem Personen zum Führen und Vorlesen sowie professionelle Gebärdensprachdolmetscher und -dolmetscherinnen, zur Verfügung zu stellen mit dem Ziel, den Zugang zu erleichtern;
- andere geeignete Formen der Hilfe und Unterstützung für Menschen mit Behinderungen zu fördern, damit ihr Zugang zu Informationen gewährleistet wird;
- den Zugang von Menschen mit Behinderungen zu den neuen Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen, einschließlich des Internets, zu fördern;
- um die Gestaltung, die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb zugänglicher Informations- und Kommunikationstechnologien und -systeme in einem frühen Stadium zufördern, so dass deren Zugänglichkeit mit möglichst geringem Kostenaufwand erreicht wird.
Artikel 25 der UN-Behindertenrechtskonvention bezieht sich konkret auf den Bereich Gesundheit. Es soll sichergestellt werden, dass Menschen mit Behinderungen eine "Gesundheitsversorgung in derselben Bandbreite, von derselben Qualität und auf demselben Standard" wie andere Menschen erhalten. Zudem sollen Gesundheitsleistungen angeboten werden, "die von Menschen mit Behinderung speziell wegen ihrer Behinderung benötigt werden".
Darauf weist auch § 2a SGB V hin, der besagt, dass in Bezug auf die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung "den besonderen Belangen behinderter und chronisch kranker Menschen Rechnung zu tragen ist". Zudem werden die Kassenärztlichen Vereinigungen in § 75 SGB V dazu verpflichtet, "die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit)" zu informieren.