Neue Allgemeinverfügung zum Schutz von Krankenhäusern vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Kontakte der Patientinnen und Patienten
Seit dem 05. April 2022 gilt die neue Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Schutz von Krankenhäusern vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Kontakte der Patientinnen und Patienten (CoronaAVKrankenhäuser/Besuche).
Am 05. April 2022 trat die neue Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Schutz von Krankenhäusern vor dem Eintrag von SARS-CoV-2-Viren unter Berücksichtigung des Rechts auf soziale Kontakte der Patientinnen und Patienten (CoronaAVKrankenhäuser/Besuche) in Kraft.
Trotz der erzielten Fortschritte bei der Bewältigung der Pandemie sind weiterhin Maßnahmen erforderlich, um den Eintrag des SARS-CoV-2-Virus in Krankenhäuser und Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu erschweren und die Patientinnen und Patienten sowie das Personal zu schützen.
Gleichzeitig weist die Allgemeinverfügung (AV) - unter Bezug auf das Grundgesetz (GG) - auf das Recht der Patientinnen und Patienten auf soziale Kontakt hin. Dieses Recht wird durch die Gewährung von Besuch in angemessenem Umfang umgesetzt.
Um Besuche zu ermöglichen, sind die Krankenhäuser verpflichtet, ein einrichtungsbezogenes Test- und Besuchskonzepts, das die Vorgaben der Coronaschutzverordnung sowie die aktuellen Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts umsetzt, zu erstellen, auszuhängen und auf der Homepage zu veröffentlichen.
Die Allgemeinverfügung betont, dass das Recht der Patientinnen und Patienten auf soziale Kontakte und der Schutz der Ehe und Familie vollumfänglich zu berücksichtigen sind (Punkt 2.2). Die Begleitung des Geburtsprozesses und der Geburt sowie die Begleitung Sterbender muss unter Wahrung des Infektionsschutzes ermöglicht werden (Punkt 2.4). Zudem sind Begleitpersonen der Zutritt in das Krankenhaus unter Berücksichtigung des einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zu gewähren, sofern die Begleitung aus rechtlichen Gründen, aufgrund der Schwere der Verletzung oder aus besonderen Gründen, die in der Person der Patientin oder des Patienten selbst liegen, erforderlich ist (Punkt 2.5). Die Begründung zu 2.5 konkretisiert die Schwere der Verletzung und die personenbedingte Gründe.
Die Allgemeinverfügung finden Sie rechts sowie auf der Seite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Dort finden Sie auch alle weiteren aktuellen Verordnungen, Erlasse und Allgemeinverfügungen.