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Ausnahmen von der Maskenpflicht: Informationsblatt

Links und rechts eine Gruppe von Menschen mit Maske, in der Mitte eine einzelne Person, die keine Maske trägt

Informationsblatt zu den Ausnahmen von der Maskenpflicht

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und die damit verbundenen Regelungen und Ausnahmen führen bei vielen Bürgerinnen und Bürgern zu Verunsicherung und Diskriminierung. Nachdem die Aufnahme einer rechtsverbindlichen Regelung in die Coronaschutzverordnung aufgrund des Stellenwertes des Infektionsschutzes sowie der Diskussion um gefälschte Atteste und „Maskenverweigerer“ gescheitert ist, hat die Landesbehinderten- und -patientenbeauftragte ein Informationsblatt zusammengestellt, dass die derzeitigen Rechtsgrundlagen und Handlungsalternativen für Betroffene aufzeigt.

19.01.2020

Rechtliche Grundlagen und mögliche Vorgehensweisen bei Ausgrenzung

  • Die Coronaschutzverordnung in NRW sieht Ausnahmen von der Maskenpflicht vor. Dazu zählen Personen, die aus medizinischenGründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
  • Das ärztliche Zeugnis berechtigt nicht automatisch zur Nutzung der von einer Maskenpflicht betroffenen Angebote, Einrichtungenund Dienstleistungen. Die Inhaberinnen und Inhaber haben nach wie vor die Möglichkeit, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen. Das Hausrecht greift insbesondere, wenn diese den Betriebsablauf als gestört ansehen. Ob es tatsächlich eine solche Störung gibt, entscheiden die Gerichte stets im Einzelfall. Inwieweit dies auf ärztliches und therapeutisches Personal sowie medizinische Einrichtungen zutrifft, ist fraglich. Grundsätzlich können diese eine Behandlung – außer in einem medizinischenNotfall – ablehnen. Wird die ärztliche Behandlung allerdings aufgrund der fehlenden Mund-Nase-Bedeckung trotz eines plausiblen Nachweises abgelehnt, wird dies unter bestimmten Voraussetzungen von der Ärztekammer nicht akzeptiert.
  • Das ärztliche Zeugnis wird durch eine Ärztin bzw. einen Arzt ausgestellt. Dabei kann auf den Grundsatz zurückgegriffen werden, auf den das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales seit Einführung der Maskenpflicht verweist: „Zu den medizinischen Gründen zählen sämtliche gesundheitlichen oder körperlichen Einschränkungen, die das Tragen oder auch das Anlegen eines Mund-Nase-Schutzes erheblich erschweren oder unmöglich machen. So sind zum Beispiel entsprechende Verletzungen im Gesichtsbereich unter diese Ausnahme zu fassen. Auch eine fehlende geistige Einsichtsfähigkeit kann ein medizinischer Grund sein. Insgesamt ist im Zweifel eine Auslegung dieses Begriffes geboten. Denn vom Grundsatz her gilt: Nutzerinnen und Nutzer sollen nicht erst durch den Mund-Nase-Schutz einer Gefahr ausgesetzt werden.“
  • Das Attest für einen geschützten Bereich wie z.B. die Schule muss laut Oberverwaltungsgericht Münster eine Diagnose und eine Ausführung der medizinischen Gründe enthalten.
  • Das Attest für den öffentlichen Bereich muss keine Diagnose oder Begründung enthalten. Die Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, die Begründung in der Patientenakte zu vermerken. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sagt dazu: „In dem Attest brauchen die Gründe im Einzelnen nicht benannt werden. Es genügt die Feststellung, dass medizinische Gründe vorhanden sind.“ (Themenliste Bürgeranfragen – Stand 30.10.2020 – gültig ab 2.11.2020). Die Ärztekammer Nordrhein weist ihre Mitglieder auf ihrer Internetseite allerdings auf Folgendes hin: „Nach der derzeit geltenden CoronaSchVO besteht zwar keine Verpflichtung, die konkreten medizinischen Gründe in dem ärztlichen Zeugnis aufzuführen. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, diese aufzuführen, um bei der Vorlage des Zeugnisses eine Prüfung zu ermöglichen und dem möglichen Anschein eines Gefälligkeitszeugnisses vorzubeugen. Die Entscheidung, ob die medizinischen Gründe in dem Zeugnis benannt werden, trifft die jeweilige Patientin bzw. der jeweilige Patient.“ (www.aekno.de/wissenswertes/coronavirus-2019-ncov/haeufig-gestellte-frag…)
  • Plexiglas-Visiere stellen keine gleichwertige Alternative zu einer textilen Mund-Nase-Bedeckung dar. Allerdings kann das Plexiglas-Visier, laut dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, für diejenigen Personen eine Alternative sein, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung verpflichtet sind. Auch das Tragen eines Plexiglas-Visiers berechtigt nicht automatisch zur Nutzung der von einer Maskenpflicht betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienst-leistungen.
  • Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zur Durchsetzung des Zutrittsrechts greift hier nur bedingt. Zum einen können sich nur Menschen auf das AGG berufen, die der Definition von Behinderung unterstehen ("Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist."). Zum anderen verbietet das AGG zwar mittelbare Benachteiligungen, allerdings nur dann, wenn diese sachlich nicht gerechtfertigt werden können und die Regelungen nicht angemessen oder erforderlich sind. Im Hinblick auf die Maskenpflicht liegt ein sachliches und auch wichtiges Ziel vor, da sie Kundinnen und Kunden sowie Beschäftigte vor Neuinfektionen schützt sowie insgesamt die Verbreitung des Corona-Virus eindämmt.

Was mache ich, wenn…

  • Wenn Ihnen die Nutzung der von einer Maskenpflicht betroffenen Angebote, Einrichtungen und Dienstleistungen aufgrund der Befreiung von der Maskenpflicht untersagt wird, haben Sie folgende Möglichkeiten:
  1. Bemühen Sie sich, die Situation gütlich vor Ort zu regeln. Je nach Ort des Geschehens können eventuell gemeinsame Kompromisse (Visier statt textile Mund-Nase-Bedeckung, bestimmte Termine oder Zeitspannen, vermehrte Schutzkleidung anderer Personen, andere Wegführung usw.) ausgearbeitet werden, die den Zutritt ermöglichen.
    2. Sie können das Ordnungsamt hinzuziehen und das Geschehen vor Ort bewerten lassen. Das bedeutet z.B., dass das Hausrecht in der aktuellen Situation nicht greift, da Sie gerade die einzige Kundin bzw. der einzige Kunde sind und der Betriebsablauf nicht gestört wird.
    3. Sie können sich an die Landesbehinderten- und -patientenbeauftragte wenden. Sie und ihr Team vermitteln zwischen den Beteiligten und versuchen individuelle Lösungen zu finden.
    4. Bei einer unzulässigen Benachteiligung können Sie als Mensch mit Behinderung Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche nach § 21 Absatz 2 AGG geltend machen. Zudem können Sie gemäß § 21 Abs. 1 AGG die Beseitigung und das zukünftige Unterlassen der Benachteiligung verlangen. Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden. Aus Gründen der Beweisbarkeit sollten die Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden. Bei einer ablehnenden Stellungnahme auf Ihr Schreiben haben Sie die Möglichkeit, durch Klageerhebung eine gerichtliche Klärung der Situation herbei zu führen. Der Rechtsweg steht selbstverständlich auch Menschen offen, die nicht unter die Definition von Behinderung fallen. Diese können sich allerdings nicht auf das AGG berufen. Hier empfiehlt sich eine Beratung durch einen Rechtsanwalt. Weitere Informa-tionen finden Sie auf der Internetseite der Antidiskriminie-rungsstelle des Bundes https://www.antidiskriminierungsstelle.de/DE/ThemenUndFor-schung/Corona…;
  •  Wenn Ihre niedergelassene Ärztin bzw. Ihr niedergelassener Arzt die Behandlung verweigert, können Sie sich an die Rechtsabteilung der Ärztekammer wenden. Diese wird eine Klärung des Falls einleiten. Die Ärztekammer kann Ihnen zur Not eine Alternative vermitteln.