Häufig gestellte Fragen (FAQs)

Blaue Kacheln auf weißem Hintergrund. Darin sind Fragezeichen. In der Mitte steht in weißer Schrift "FAQ".

Häufig gestellte Fragen (FAQs) zur Meldung von freiheitsbeschränkenden und freiheitsentziehenden Maßnahmen (FEM) sowie freiheitsentziehenden Unterbringungen nach den § 8a Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)

In Ergänzung zur Gesetzesbegründung zum Wohn- und Teilhabegesetz (Drucksache 17/15188 v. 24.09.2021) geben die nachfolgenden FAQs verbindliche Hinweise zur praktischen Umsetzung der Meldepflicht an die Monitoring- und Beschwerdestelle nach dem Wohn- und Teilhabegesetz in Nordrhein-Westfalen (MBS NRW) nach § 8a Absatz 7 WTG. Sofern sich im Laufe der Zeit zusätzliche bedeutsame Fragestellungen ergeben, die für den Anwenderkreis des WTG von Interesse sind, wird das MAGS den nachfolgenden Fragenkatalog bis auf Weiteres kontinuierlich ergänzen und fortschreiben. Die hier im Folgenden aufgeführten Hinweise haben nicht die Intention zur Vollständigkeit im Sinne einer abschließenden Kommentierung der gesamten Thematik. 

Definition FEM

Eine Maßnahme gilt dann als freiheitsbeschränkend oder freiheitsentziehend, wenn eine Handlung oder eine Prozedur eine Person daran hindert, sich an einen Ort oder in eine Position ihrer Wahl zu begeben und/oder der freie Zugang zu ihrem Körper begrenzt wird durch irgendeine Maßnahme, die direkt am oder in unmittelbarer Nähe des Körpers angebracht ist und nicht durch die Person mühelos kontrolliert oder entfernt werden kann (vgl. Evidenzbasierte Praxisleitlinie 2015, S. 6). 

Transport

Sicherungen während eines Transportes, die nicht von der StVO (§ 21a StVO) oder StVZO (§ 35a StVZO) gedeckt werden, sind als FEM zu werten und die entsprechenden Beschlüsse einzuholen. Zu melden sind diese Maßnahmen von dem Leistungsangebot, bei welchem der Transport beginnt.

Bitte holen Sie die Auskünfte bei dem externen Dienstleister ein und tragen Sie diese in das Meldetool ein. Sofern der externe Dienstleister die Auskunft verweigert, kann der Leistungsanbietende auch keine Angabe dazu machen. 

Sicherungen während eines Transportes, die nicht von der StVO (§ 21a StVO) oder StVZ (§ 35 StVZO) gedeckt werden, sind als FEM zu werten und die entsprechenden Beschlüsse einzuholen. Zu melden sind diese Maßnahmen von dem Leistungsangebot, bei welchem der Transport beginnt.

Geschlossenen Unterbringung

Ja. Geschlossene Einrichtungen/Wohnformen haben den jeweiligen Unterbringungsbeschluss pro Bewohnerin bzw. Bewohner als FEM bei der MBS NRW zu melden. 

Eine geschlossene Unterbringung ist pro Maßnahme zu zählen. Kurze unwesentliche Unterbrechungen der Unterbringung sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Beispiel: Eine Person befindet sich für das gesamte Quartal in geschlossener Unterbringung. An manchen Tagen verlässt sie die Einrichtung in Begleitung einer Betreuungskraft für einen kurzen Spaziergang. In diesem Fall wäre in PfAD.wtg eine „1“ bei geschlossener Unterbringung für das Quartal einzutragen. Sollte in den bisherigen Meldungen die tägliche Unterbringung angegeben worden sein (90/Quartal) wird dies bei der Auswertung entsprechend berücksichtigt werden.

Eine freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahme oder Unterbringung ist lediglich von dem Leistungsangebot zu melden, in bzw. von dem sie aufgrund der Einwilligung des Betroffenen oder seiner Vertretungsperson und einer richterlichen Genehmigung rechtmäßig angewendet werden darf und somit durchgeführt wird. Sollten Zweifel daran bestehen, ob der Beschluss des Betreuungsgerichts mehrere Leistungsangebote umfasst, ist in jedem Fall beim zuständigen Betreuungsgericht nachzufragen.

Sedierende Medikamente

Eine solche Liste für meldepflichtige Medikamente gibt es nicht. Denn im FEM-Melder geht es auch nicht um eine Meldepflicht für verabreichte Medikamente mit (auch) sedierender Wirkung. Zu melden sind freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen nach den Vorschriften des BGB durch Medikamente mit sedierender Wirkung. 

Der Einsatz von sedierenden Medikamenten stellt dann eine zu meldende freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahme dar, wenn die Medikamente gezielt zur Ruhigstellung, ohne primären therapeutischen Zweck eingesetzt werden, um einer sich in einer Einrichtung nach dem WTG aufhaltenden Person über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit zu entziehen bzw. die körperliche Bewegungsfreiheit oder die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung einzuschränken. Es kommt demnach auf die Indikation an, mit welcher ein Arzt/eine Ärztin das Medikament verordnet hat. 

Während es für die Einordnung einer Maßnahme als freiheitsbeschränkend oder freiheitsentziehend bei mechanischen Fixierungen lediglich auf die objektive Durchführung der Maßnahme ankommt, ist bei Sedierungen zusätzlich entscheidend auf die Zielrichtung der Medikamentengabe abzustellen. Sofern Zweifel über den therapeutischen Zweck bestehen bzw. dieser sich nicht eindeutig aus der Verordnung ergibt, muss durch die Einrichtung, bei Medikamenten, die nach pflegefachlicher Einschätzung eine sedierende Wirkung hervorrufen, zur Klärung Rücksprache mit dem behandelnden Arzt genommen werden bzw. der Betreuer oder die Betreuerin kontaktiert werden, um sich über das Vorhandensein einer gerichtlichen Genehmigung für die freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahme durch Medikamente, ebenso wie bei mechanischen Maßnahmen, zu versichern.

Bei einwilligungsfähigen Nutzenden kann grundsätzlich vom Einverständnis zur Gabe von vom Arzt verordneten sedierenden Medikamenten, die mit der Zielrichtung verabreicht werden, die körperliche Bewegungsfreiheit oder die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung einzuschränken, ausgegangen werden. Der Arzt/die Ärztin die das Medikament verordnet ist nach § 630c Abs. 2 S. 1 BGB verpflichtet, dem Patienten in verständlicher Weise zu Beginn der Behandlung und, soweit erforderlich, in deren Verlauf sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände zu erläutern, insbesondere die Diagnose, die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung, die Therapie und die zu und nach der Therapie zu ergreifenden Maßnahmen. Vorsorglich sollten die Nutzenden vor der Medikamentengabe durch das Pflege- bzw. Betreuungspersonal in regelmäßigen Abständen, spätestens nach Ablauf von drei Monaten (siehe § 8b Absatz 2 WTG) nochmals dazu befragt werden. Dies sollte dokumentiert werden.

Bei einwilligungsunfähigen Nutzenden, die unter Betreuung stehen, kann der Medikamentenplan nicht ohne Weiteres die geforderte Einverständniserklärung ersetzen. Für freiheitsbeschränkende oder freiheitsentziehende Maßnahmen durch sedierend wirkende Medikamente gelten, ebenso wie für mechanische Fixierungen, die gesetzlichen Vorgaben im BGB und im WTG. In der Akte der Nutzenden ist zu dokumentieren, dass eine Einwilligung der Betreuungsperson und ein gerichtlicher Beschluss für die Gabe der sedierenden Medikamente besteht und vom Pflege- bzw. Betreuungspersonal zumindest eingesehen wurde.

Im FEM-Melder gibt es keine Meldepflicht für Medikamente mit sedierender Wirkung. Zu melden sind freiheitsbeschränkende und freiheitsentziehende Maßnahmen nach den Vorschriften des BGB durch Medikamente mit sedierender Wirkung. Der Einsatz von sedierenden Medikamenten stellt nur dann eine zu meldende freiheitsentziehende oder freiheitsbeschränkende Maßnahme dar, wenn die Medikamente gezielt zur Ruhigstellung, ohne therapeutischen Zweck, eingesetzt werden, um einer Person, über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit zu entziehen bzw. um deren körperliche Bewegungsfreiheit oder die Entschließungsfreiheit zur Fortbewegung einzuschränken. Somit ist die Indikation entscheidend, mit welcher der behandelnde Arzt/die behandelnde Ärztin das Medikament verordnet hat. 

Sofern bei der Gabe von sedierenden Medikamenten, aufgrund des therapeutischen Ziels, die Maßnahme schon nicht als freiheitsbeschränkend oder freiheitsentziehend definiert wird, bedarf es keiner gerichtlichen Genehmigung und keiner Meldung im FEM-Melder. Die Einwilligungsfähigkeit oder Einwilligungsunfähigkeit des Patienten ist für die Einordnung der Maßnahme dem Grunde nach unerheblich. 

Unterbrechung von Maßnahmen

Sofern es sich um kurze, unwesentliche Unterbrechungen von dauerhaft bzw. wiederkehrend angewendeten Maßnahmen handelt, so sind diese nicht nach jeder solchen Unterbrechung als neue Maßnahme zu zählen.

Beispiel: Ein Bauchgurt wird lediglich für einen Toilettengang kurz abgelegt. Dabei handelt es sich um eine kurze, unwesentliche Unterbrechung derselben Maßnahme.

Beispiel: Ein Bauchgurt wird morgens nach dem Frühstück entfernt und erst nachmittags für einen Spaziergang für 2 Stunden angelegt. Hierbei würde man von 2 Maßnahmen ausgehen, die separat zu zählen wären.

Es kommt für die Beurteilung auf die Betrachtung der Einheitlichkeit einer Maßnahme an. Eine Vorgabe von beispielsweise Minuten ist daher nicht zielführend und wird bewusst nicht vorgenommen. Es ist im Einzelfall nach bestem Wissen und Verständnis zu entscheiden.

Bettgitter

Ein geteiltes Bettgitter gilt nach hiesiger Auffassung dann als FEM, wenn die Person gegen ihren Willen und ihre motorischen Fähigkeiten durch dieses Bettgitter, selbst wenn es geteilt ist, daran gehindert wird, das Bett zu verlassen. Ist es der Person möglich, das Bett zu verlassen, gilt es nicht als FEM. Im Zweifel sollte immer das zuständige Betreuungsgericht eingeschaltet werden, um im Einzelfall eine Entscheidung zur korrekten Einordnung als FEM zu treffen. 

Fortführung einer Maßnahme bei Ortswechsel

Die Maßnahme ist sowohl von der Wohneinrichtung, als auch von der Werkstatt zu melden, also von jedem Leistungsangebot, in welchem die Maßnahme durchgeführt bzw. weitergeführt wird. Dabei ist darauf zu achten, ob der Beschluss des Betreuungsgerichts auch tatsächlich die Maßnahme in beiden unterschiedlichen Leistungsangeboten umfasst.

Die Meldepflicht erstreckt sich auf Einrichtungen nach dem WTG. Kommt eine Person z. B. aus der Häuslichkeit in eine Einrichtung, muss die Einrichtung die FEM melden, wenn die Maßnahme in der Einrichtung fortgeführt wird.

Vollmacht statt gesetzlichem Betreuer

Nein, die Zustimmung entfällt nicht. Wenn keine anderweitige gesetzliche Betreuung eingerichtet wurde ist die bevollmächtigte Person verpflichtet, zusätzlich zu ihrer Einwilligung einen richterlichen Beschluss einzuholen. Es gelten die gleichen Vorgaben wie bei einer gesetzlichen Betreuung.

Ja, diese Maßnahmen sind inklusive des richterlichen Beschlusses in pfad.wtg zu melden.

Weitere Fragen

Nein, derzeit ist die Erfassung von Negativbeschlüssen nicht vorgesehen.

Laut § 8a Absatz 7 WTG muss die Meldung zum letzten Werktag im Quartal erfolgen. Technisch gesehen ist es möglich, bereits zwei Wochen vor Ablauf des Quartals Eintragungen vorzunehmen. Eine einmal erfolgte Meldung kann sowohl im laufenden Quartal als auch im Folgequartal immer wieder korrigiert, überarbeitet oder ergänzt werden.

Nein, hierzu sind keine zusätzlichen Erklärungen vorgesehen. Die Begrifflichkeiten werden im WTG genauso verwendet wie im Betreuungsrecht nach dem BGB. Es gibt keine Abweichungen in den Definitionen. Es wird davon ausgegangen, dass Pflege- und Betreuungskräfte die mit diesen Hilfsmitteln und Maßnahmen in der Praxis umgehen diese kennen und in der Anwendung entsprechend fachlich geschult sind.

Sollte die angewendete Maßnahme in der Liste nicht enthalten sein, besteht die Möglichkeit über die Funktion „Weitere Maßnahme“ eine Maßnahme hinzuzufügen. 

Nein. Kombinierte Maßnahmen werden nicht erfasst. 

Werden immer zwei Maßnahmen gleichzeitig angewendet wie z. B. Bauchgurt und Bettgitter geben Sie diese bitte separat unter den aufgeführten Maßnahmen an. 

Generell bitten wir Sie, möglichst die vorgegebenen Maßnahmen für Ihre Eintragungen zu nutzen. Beim Einsatz eines Bauchgurtes ist es zum Beispiel bisher nicht relevant, ob dieser im Bett oder im Rollstuhl angebracht wird, daher brauchen Sie dies in Ihren Angaben zur Zeit auch nicht zu unterscheiden.