Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Art der Vorschrift
Gesetz der Landesregierung
Ende der Frist für die Anhörung
23.12.2021
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Besondere Inhalte - Paragraphen, die spezielle Vorgaben für Menschen mit Behinderungen oder Patientinnen und Patienten enthalten
Dokumentenname: GE zur Änderung des LbetrG sowie des PsychKG_GE_Stand_24.11.21
A. Problem und Regelungsbedarf
„Auf Grundlage der seitens des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) 2017 in Auftrag gegebenen Forschungsvorhaben zum Erforderlichkeitsgrundsatz in der betreuungsrechtlichen Praxis und zur Qualität in der rechtlichen Betreuung fand ein intensiver Diskussionsprozess zum Reformbedarf im Betreuungsrecht statt, an dem sich auch die Landesregierung intensiv beteiligte. Die dort erarbeiteten Inhalte mündeten in dem im Mai 2021 veröffentlichten Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts.
Das erklärte Ziel des Bundesgesetzgebungsverfahrens im Bereich des Betreuungsrechts ist, die Wünsche der Betreuten vermehrt in den Fokus zu rücken, das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu stärken, um damit das Betreuungsrecht stärker an den Vorgaben der UN-BRK auszurichten und gleichzeitig eine Qualitätssteigerung im Betreuungsrecht zu erreichen. Das Betreuungsrecht wurde mit dem Gesetz gänzlich neu strukturiert und in einem neu geschaffenen Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) zusammengeführt und gesetzlich verankert. In diesem Zuge wurden sowohl für die Betreuungsbehörden als auch die Betreuungsvereine Neuregelungen getroffen. Unter anderem ist die gesetzliche Verankerung einer zeitlich begrenzten sog. erweiterten Unterstützung im Vorfeld einer Betreuungseinrichtung sowie die Einführung eines formalen Zugangs- und Registrierungsverfahrens zur Qualitätssicherung zu nennen.
Das neu geschaffene BtOG ist in der Folge zum 1. Januar 2023 auf Landesebene umzusetzen, was die Anpassung des bisherigen Landesbetreuungsgesetzes nach sich zieht.
Darüber hinaus ergeben sich aus dem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts redaktionelle Folgeänderungen im Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) auf Landesebene.“
B. Lösung
„Zur Umsetzung auf Landesebene ist das Landesbetreuungsgesetz entsprechend anzupassen und die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen.
Im Wesentlichen wurden dazu folgende Änderungen vorgenommen:
• Verankerung des Instrumentes der erweiterten Unterstützung
Mit den §§ 8 und 11 des BtOG wurde das Instrument der erweiterten Unterstützung neu geschaffen. Dabei handelt es sich um ein im Vorfeld einer Betreuung einzusetzendes temporäres Fall-Management, um die Einrichtung einer Betreuung möglichst zu vermeiden. Das BtOG führt die erweiterte Unterstützung grundsätzlich in allen Verfahren zur Betreuerbestellung ein, eröffnet den Ländern allerdings in § 11 Absatz 5 BtOG die Möglichkeit, dieses Instrument modellhaft zu erproben. Von dieser Möglichkeit wird im Gesetzesentwurf für Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht.
• Im BtOG wurde erstmals ein gesetzlicher Anspruch der Betreuungsvereine auf eine bedarfsgerechte Vergütung festgeschrieben. Diese Regelung zieht die Notwendigkeit einer Anpassung der bisherigen gesetzlichen Norm im Landesbetreuungsgesetz nach sich.
• Schaffung einer Verordnungsermächtigung, um das neu geschaffene Registrierungsverfahren für Berufsbetreuer sowie einen etwaigen finanziellen Ausgleich nachgelagert konkretisieren zu können. Hintergrund ist eine noch ausstehende Verordnung des Bundes zur Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens. Das MAGS beteiligt sich an einer entsprechenden Arbeitsgruppe des BMJV.
• Festlegung des Landesamts für Finanzen Nordrhein-Westfalen (LaFin NRW) als überörtliche Betreuungsbehörde. Hintergrund ist ein in der Vergangenheit durchgeführtes Modellvorhaben, in dem von Dienstunfähigkeit bedrohte Beamtinnen und Beamte als Betreuerinnen und Betreuer eingesetzt wurden; dies hat sich bewährt. Die Regelung folgt einer bereits existierenden Regelung in Niedersachen.
• Die Kommunen nehmen als Betreuungsbehörden ihre Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr. Aufgrund des Aufgabenzuwachses bei den Betreuungsbehörden und ihrer zentralen Rolle im betreuungsrechtlichen Verfahren führt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales die Aufsicht in Form einer Sonder- bzw. Fachaufsicht.“
J. Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen
„Mit dem Gesetzentwurf sollen die Belange von Menschen mit Behinderungen im Rahmen von Betreuungen stärkere Berücksichtigung finden. Ziel ist es die Wünsche der Betreuten vermehrt in den Fokus zu rücken, ihr Selbstbestimmungsrecht zu stärken und dadurch das Betreuungsrecht vermehrt an den Vorgaben der UN-BRK auszurichten und gleichzeitig eine Qualitätssteigerung im Betreuungsrecht zu erreichen.“