Einführung eines Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes
Art der Vorschrift
Gesetzentwurf der Landesregierung
Zusammenfassung
„Der Referentenentwurf des Fahrrad- und Nahmobilitätsgesetzes ist ein wichtiger Schritt dahin, dass Nordrhein-Westfalen das erste Flächenland mit einem Fahrradgesetz wird. Die Landesregierung unterstreicht damit ihr Bestreben, das Fahrrad zu einem vollwertigen, alltagstauglichen Allround-Verkehrsmittel zu machen.“
„Im Zusammenhang mit dem FaNaG NRW werden Änderungen am Straßen-und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) vorgenommen.“
Ende der Frist für die Anhörung
16. April 2021
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Besondere Inhalte - Paragraphen, die spezielle Vorgaben für Menschen mit Behinderungen oder Patientinnen und Patienten enthalten
In der Präambel heißt es im zweiten Absatz:
„Allen Menschen soll ein möglichst uneingeschränkter und barrierefreier Zugang zu einer gesundheitsfördernden Verkehrsinfrastruktur gewährt werden.“
§ 11:
„(1) Auch beim Bau, Umbau und der Unterhaltung von Gehwegen ist gemäß § 9 Absatz 2 des Straßen- und Weggesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen darauf zu achten, dass im Sinne der allgemeinen Mobilitätsteilhabe möglichst weitgehende Barrierefreiheit erreicht wird.“
§ 13:
„Die Bushaltestellen müssen über eine sichere Fußverkehrsanlage an das Fußverkehrsnetz angebunden sein.“
§ 14
„(2) Zur Gewährleistung einer hohen Qualität und möglichst weitgehenden Barrierefreiheit der Radverkehrsinfrastruktur treiben die jeweiligen Träger der Straßenbaulast den Erhalt, die Sanierung und die Verbesserung der bestehenden Radverkehrsinfrastruktur voran.“
§ 21
Die fachlich zuständigen Landesministerien bündeln Informationen zur Radroutenerstellung und stellen sie weitestgehend barrierefrei und digital zur Verfügung.
§ 22
„Während der Durchführung von Baumaßnahmen im öffentlichen Straßenraum haben die Träger der Straßenbaulast grundsätzlich eine sichere und möglichst barrierefreie Rad- und Fußverkehrsführung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherzustellen. Sofern Rad- und Fußverkehrsanlagen vollständig gesperrt werden müssen, ist zu prüfen, ob der Rad- und Fußverkehr unter Ausnutzung der Restbreite der Fahrbahn auf dieser geführt werden kann. Bei Bedarf ist eine geeignete Umleitungsstrecke auszuschildern.“
§ 25
„(1) Die Behörden, Landesbetriebe, Sondervermögen, Organe der Rechtspflege und Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen sollen für jede fünfte regelmäßig das Dienstgebäude nutzende Person einen barrierefrei zu erreichenden Radabstellplatz in einer wettergeschützten Radabstellanlage auf festem Grund einrichten. In jeder Dienststelle des Landes soll eine Duschgelegenheit pro Geschlecht vorgesehen werden.“