Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen
Art der Vorschrift
Gesetz der Landesregierung
Zusammenfassung
„Die Landesregierung beabsichtigt, das bisher geltende WFNG NRW zu ändern und den Entwurf eines 4. Änderungsgesetzes zur Beschlussfassung in den Landtag einzubringen. Mit dem Änderungsgesetz wird das 2010 in Kraft getretene Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW) überarbeitet. Das WFNG NRW ist Rechtsgrundlage für die Förderung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen und für die Sicherung der Zweckbestimmung von gefördertem Wohnraum einschließlich des Wohnraums, der zuvor auf Grundlage früherer bundesgesetzlicher Regelungen des I. und II. Wohnungsbaugesetzes (I. und II. WoBauG) sowie des Wohnraumförderungsgesetzes (WoFG) gefördert wurde.“
Der Entwurf beinhaltet insbesondere folgende Eckpunkte:
- Digitalisierung
- Klimaschutz und Schutzräume für vulnerable Gruppen
- Redaktionelle Anpassungen
Ende der Frist für die Anhörung
06. August 2021
E-Mail-Adresse für Stellungnahmen
Besondere Inhalte - Paragraphen, die spezielle Vorgaben für Menschen mit Behinderungen oder Patientinnen und Patienten enthalten
Verordnung
Allgemeiner Teil der Begründung
Artikel 1
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Behinderung“ die Wörter „sowie besondere Bedarfsgruppen, wie Studierende und Auszubildende und besonders schutzbedürftige vulnerable Personengruppen, die ihren Wohnraum durch häusliche Gewalt verlieren,“ eingefügt.
Begründung zu den einzelnen Vorschriften
1. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
Darüber hinaus soll mit dem vorliegenden Änderungsgesetz für die Förderung von selbst genutztem Wohneigentum, Mietwohnraum und besonderen Formen des gemeinschaftlichen Wohnens in Kontinuität zu dem bisherigen Wohnraumförderungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen Fördernehmerinnen und Fördernehmer unterstützt werden die Anforderungen des Klimaschutzes umzusetzen und benachteiligten Haushalten die Möglichkeit eröffnet werden, sich dennoch angemessen mit diesem Wohnraum zu versorgen. Haushalte mit Marktzugangsschwierigkeiten sollen nicht nur über die Erweiterung eines angemessenen Wohnungsangebotes unterstützt werden. Vielmehr soll die öffentliche Wohnraumförderung künftig auch rechtssicher dazu beitragen, besonders vulnerable Personengruppen in Ausnahmesituationen zu unterstützen. Die bisherige Privilegierung von „jungen“ Ehepaaren im Rahmen des WFNG berücksichtigt die Vorgaben des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I. S. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 03. April 2013 (BGBl. I. S. 610) nicht ausreichend und soll mit dem vorliegenden Änderungsentwurf modifiziert werden.
Zu § 10
Durch das Einfügen eines elektronischen Fachverfahrens ist künftig an Stelle einer vormals ausschließlich schriftlichen auch eine elektronische Verfahrensabwicklung zulässig. Die Formulierung in Absatz 2 besagt, dass der betreffende Verfahrensschritt sowohl in der herkömmlichen Schriftform, einschließlich ihrer elektronischen Ersatzformen nach § 3a Absatz 2 VwVfG oder grundsätzlich in einer anderen elektronischen Variante erfolgen kann. Die Möglichkeit, eine schriftliche Erklärung abzugeben, bleibt weiterhin bestehen. Eine Verpflichtung zur ausschließlichen Nutzung elektronischer Verfahren wird damit nicht statuiert. Der Einsatz eines bestimmten elektronischen Fachverfahrens wird, anders als bei der elektronischen Ersetzung der Schriftform nach § 3a Absatz 2 VwVfG gesetzlich nicht näher festgelegt. Beim Einsatz elektronischer Verfahren sollen zudem in der zu erlassenden Rechtsverordnung die Belange von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt und die barrierefreie Ausgestaltung der elektronischen Kommunikation und der Verwendung elektronischer Dokumente gewährleistet werden.