Änderung der Beihilfenverordnung NRW (BVO)
Art der Vorschrift
Verordnung der Landesregierung
Zusammenfassung
Mit der Änderung der Beihilfenverordnung sollen folgende Vorhaben umgesetzt werden:
1. Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Landesreisekostenrechts sowie zur Anpassung einer beihilferechtlichen Regelung im Landesbeamtengesetz
2. Unterbringung einer Begleitperson
3. Apothekenbotendienst
4. Aufhebung von Entscheidungsvorbehalten
5. Pauschal abgerechnete Komplextherapien
6. Visusverbessernde operative Maßnahmen
Ende der Frist für die Anhörung
31. August 2021
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Besondere Inhalte - Paragraphen, die spezielle Vorgaben für Menschen mit Behinderungen oder Patientinnen und Patienten enthalten
2.
aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „(Zweibettzimmer mit separater Dusche und WC ohne Komfortleistungen)“ durch die Wörter „(niedrigster Zweibettzimmersatz der jeweiligen Fachabteilung für Wahlleistungspatienten ohne gesondert in Rechnung gestellte Komfortzusatzleistungen)“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Begleitperson“ die Wörter „im Krankenhaus“ eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme ins Krankenhaus jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung der Begleitperson auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.“
cc) Es werden folgende Sätze angefügt:
„Fehlt in den Fällen des § 75 Absatz 5 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle, sind nur die Behandlungskosten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4i Absatz 1 bis 4 beihilfefähig. Die vorherige Anerkennung gilt als erteilt, wenn die Krankenversicherung die medizinische Notwendigkeit der stationären Krankenhausbehandlung im Vorhinein bescheinigt hat und die Beihilfestelle feststellt, dass es keine Anhaltspunkte gibt, die eine abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.“
b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Der Zuschlag von Apotheken für die Abgabe beihilfefähiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag ist entsprechend § 129 Absatz 5g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.“
3.§ 4g Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zusammengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht.“
5. In § 4i Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Beihilfestelle kann auf Grund eines Gutachtens eines Amts- oder Vertrauensarztes (-zahnarztes) Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen als beihilfefähig anerkennen, wenn wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. In begründeten Einzelfällen einer lebensbedrohlichen oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankung sowie einer Erkrankung, die wertungsmäßig diesen beiden Arten von Erkrankungen vergleichbar ist, sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn eine allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht oder ohne Erfolg angewandt wurde und eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Zum 31. Dezember 2024 berichten die Landesbeihilfestellen dem für Finanzen zuständigen Ministerium über Entscheidungen nach den Sätzen 1 bis 3.“
12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Sprachstörungen“ durch das Wort „Sprechstörungen“ ersetzt.
13. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
bb) Nach der Nummer 64 wird folgende Nummer 64a eingefügt:
„64a. Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie,“.
„16. Visusverbessernde operative Maßnahmen
a) Austausch natürlicher Linsen
Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind die Aufwendungen nur beihilfefähig, wenn der Austausch der natürlichen Linse die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Aufwendungen für die Linse sind dabei bis zu einem Betrag von 300 Euro je Auge neben den Operationskosten beihilfefähig. Der Höchstbetrag nach Satz 2 gilt auch für Linsen im Rahmen einer Kataraktoperation.
b) Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung (LASIK und vergleichbare Verfahren)
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur der Sehschwäche durch Brille oder Kontaktlinsen oder in Kombination nicht möglich ist.
c) Implantation einer additiven Linse (auch Add-on-Intraokularlinse)
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
d) Implantation einer phaken Intraokularlinse
Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die einzige Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.
Vor Durchführung der Behandlungen ist die Zustimmung der Beihilfestelle einzuholen. Diese kann neben der Beteiligung einer Amtsärztin oder eines Amtsarztes eine Augenklinik (zum Beispiel Universitätsaugenklinik), die die Behandlung nicht selbst durchführen wird, um eine gutachterliche Stellungnahme bitten.“