WIR IN NRW
DER MENSCH STEHT IM MITTELPUNKT

Entwurf der Elften Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung NRW (BVO) im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen

Änderung der Beihilfenverordnung NRW (BVO)

Art der Vorschrift

Verordnung der Landesregierung

Zusammenfassung

Mit der Änderung der Beihilfenverordnung sollen folgende Vorhaben umgesetzt werden:

1. Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Landesreisekostenrechts sowie zur Anpassung einer beihilferechtlichen Regelung im Landesbeamtengesetz

2. Unterbringung einer Begleitperson

3. Apothekenbotendienst

4. Aufhebung von Entscheidungsvorbehalten

5. Pauschal abgerechnete Komplextherapien

6. Visusverbessernde operative Maßnahmen

Ende der Frist für die Anhörung

31. August 2021

E-Mail-Adresse für Stellungnahmen 

beihilfe@fm.nrw.de

 

Besondere Inhalte - Paragraphen, die spezielle Vorgaben für Menschen mit Behinderungen oder Patientinnen und Patienten enthalten

 

2.

aaa) In Buchstabe b werden die Wörter „(Zweibettzimmer mit separater Dusche und WC ohne Komfortleistungen)“ durch die Wörter „(niedrigster Zweibettzimmersatz der jeweiligen Fachabteilung für Wahlleistungs­patien­ten ohne gesondert in Rechnung gestellte Komfortzusatzleistungen)“ er­setzt.

bbb) In Buchstabe d werden nach dem Wort „Begleitperson“ die Wörter „im Krankenhaus“ eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:       

„Ist bei einer stationären Behandlung die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme ins Krankenhaus je­doch nicht möglich, sind Aufwendungen für die Unterbringung der Be­gleit­person auch außerhalb des Krankenhauses bis zur Höhe der Kosten für eine Mitaufnahme der Begleitperson in das Krankenhaus beihilfefähig.“

cc) Es werden folgende Sätze angefügt:

„Fehlt in den Fällen des § 75 Absatz 5 Satz 4 des Landesbeamtengesetzes eine vorherige Anerkennung durch die Beihilfestelle, sind nur die Behand­lungskosten nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 7 und § 4i Absatz 1 bis 4 bei­hilfefähig. Die vorherige Anerkennung gilt als erteilt, wenn die Kran­ken­versicherung die medizinische Notwendigkeit der stationären Kranken­hausbehandlung im Vorhinein bescheinigt hat und die Beihilfestelle fest­stellt, dass es keine Anhaltspunkte gibt, die eine abweichende Entscheid­ung rechtfertigen könnten.“

 

b) Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Zuschlag von Apotheken für die Abgabe beihilfefähiger Arzneimittel im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag ist entsprechend § 129 Absatz 5g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beihilfefähig.“

 

3.§ 4g Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Komplextherapie ist eine aus verschiedenen, sich ergänzenden Teilen zu­sam­mengesetzte Therapie spezifischer Krankheitsbilder und wird von einem interdisziplinären Team erbracht.“

 

5. In § 4i Absatz 4 werden die Sätze 2 und 3 durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Die Beihilfestelle kann auf Grund eines Gutachtens eines Amts- oder Ver­trauensarztes (-zahnarztes) Aufwendungen für wissenschaftlich noch nicht anerkannte Heilbehandlungen als beihilfefähig anerkennen, wenn wissen­schaftlich anerkannte Heilbehandlungen ohne Erfolg angewendet worden sind. In begründeten Einzelfällen einer lebensbedrohlichen oder regel­mäßig tödlich verlaufenden Erkrankung sowie einer Erkrankung, die wer­tungsmäßig diesen beiden Arten von Erkrankungen vergleichbar ist, sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn eine allgemein anerkannte, dem me­dizinischen Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht oder ohne Erfolg angewandt wurde und eine nicht ganz entfernt lie­gende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Zum 31. Dezember 2024 berichten die Lan­desbeihilfestellen dem für Finanzen zuständigen Ministerium über Ent­scheidungen nach den Sätzen 1 bis 3.“

 

12. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

bb) In Nummer 3 wird das Wort „Sprachstörungen“ durch das Wort „Sprech­störungen“ ersetzt.

 

13. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

bb) Nach der Nummer 64 wird folgende Nummer 64a eingefügt:

„64a. Hornhautimplantation refraktiv zur Korrektur der Presbyopie,“.

 

„16. Visusverbessernde operative Maßnahmen

a) Austausch natürlicher Linsen

Bei einer reinen visusverbessernden Operation sind die Aufwendungen nur bei­hilfefähig, wenn der Austausch der natürlichen Linse die einzige Mög­lich­keit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen. Die Auf­wen­dun­gen für die Linse sind dabei bis zu einem Betrag von 300 Euro je Auge ne­ben den Operationskosten beihilfefähig. Der Höchstbetrag nach Satz 2 gilt auch für Linsen im Rahmen einer Kataraktoperation.

b) Chirurgische Hornhautkorrektur durch Laserbehandlung (LASIK und vergleichbare Verfahren)

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn eine Korrektur der Seh­schwäche durch Brille oder Kontaktlinsen oder in Kombination nicht möglich ist.

c) Implantation einer additiven Linse (auch Add-on-Intraokularlinse)

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die ein­zi­ge Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

d) Implantation einer phaken Intraokularlinse

Die Aufwendungen sind nur beihilfefähig, wenn die Implantation die ein­zi­ge Möglichkeit ist, um eine Verbesserung des Visus zu erreichen.

Vor Durchführung der Behandlungen ist die Zustimmung der Beihilfestelle einzuholen. Diese kann neben der Beteiligung einer Amtsärztin oder eines Amts­arztes eine Augenklinik (zum Beispiel Universitätsaugenklinik), die die Behandlung nicht selbst durchführen wird, um eine gutachterliche Stel­lungnahme bitten.“