Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
Art der Vorschrift
Gesetzentwurf der Landesregierung
Zusammenfassung
„Mit der Verordnung zur befristeten Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 1. Mai 2020 wurden Sonderregelungen für das Schuljahr 2019/2020 in die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie die Externenprüfungsordnungen eingefügt. Die Verordnungsanpassung beinhaltete Maßnahmen zur Infektionsprävention, z.B. durch Änderung von Verfahrensvorschriften, und zur Kompensation der durch die Einschränkungen des Schulbetriebs entstandenen Nachteile für die Schülerinnen und Schüler.
Aufgrund der epidemiologischen Lage und den damit verbundenen fortbestehenden Einschränkungen des Schulbetriebes ist auch in diesem Schuljahr eine Anpassung der Bestimmungen zur Vermeidung von Nachteilen für die Schülerinnen und Schüler erforderlich. Vor diesem Hintergrund nimmt der vorliegende Entwurf einer Änderungsverordnung die erforderliche Fortschreibung der Sonderbestimmungen für das Schuljahr 2020/2021 vor. Die Änderungsverordnung folgt dem Entwurf des Zweiten Bildungssicherungsgesetz, welcher Ihnen bereits bekannt ist.
Zentrale Gegenstände der Verordnung sind zum Vorjahr weitgehend unverändert. Eine Anpassung der Maßnahmen ist jedoch angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen Rechtsgrundlage für den Distanzunterricht, die eine Leistungsbewertung ermöglicht und deren Geltungsdauer mit diesem Entwurf um ein Jahr verlängert werden soll, erforderlich. Insbesondere bedarf es einer Fortschreibung von Noten nicht mehr.“
Ende der Frist für die Anhörung
30. März 2021
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