Landesregierung lockert Besuchsvorschriften in Pflegeheimen und Krankenhäusern
Ab dem 23. Dezember 2022 benötigen Besucherinnen und Besucher u. a. in Einrichtungen wie Krankenhäuser oder Pflegeheimen keine gesonderten Testnachweise durch Teststellen mehr. Es genügt ein Corona-Selbsttest.
Mit der neue Coronaschutzverordnung, die vom 23. Dezember 2022 an gilt, lockert die Landesregierung die Besuchsvorschriften für Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales teilte mit, dass Besucherinnen und Besucher in den oben genannten Einrichtungen oder auch Justizvollzugsanstalten vom 23.12.2022 an keine gesonderten Testnachweise durch Teststellen mehr benötigen. Es genügt ein Corona-Selbsttest.
Die Durchführung eines solchen Tests muss auf Verlangen gegenüber den für die Einrichtungen verantwortlichen Personen mündlich versichert werden. In Zweifelsfällen sowie bei Menschen mit Symptomen kann die Einrichtung vor Ort einen Kontrolltest durchführen lassen.
Wenn ein positiver Selbsttest vorliegt, besteht nach wie vor die Verpflichtung, einen Kontrolltest vornehmen zu lassen - entweder mittels (kostenlosem) PCR-Test oder als Selbstzahlertest in einer Bürgerteststelle.